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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 1 StR 463/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 24. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Zur Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rücktrittsfrage beurteilt sich nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2
StGB, sondern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB. Dessen Vor-
aussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat insoweit
ausreichende Feststellungen getroffen, daß das Handeln des An-
geklagten nicht von einem Rücktrittswillen getragen war. Ohne den
Willen, die Tat aufzugeben und abzubrechen, ist kein Rücktritt
denkbar. Wer lediglich den Anschein erweckt, als wolle er die Tat
verhindern, aber tatsächlich vom Vorhaben gar nicht ablassen will,
tritt nicht zurück. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (vgl. zuletzt BGH NStZ 2003, 308, 309).
Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war auch
aus der Sicht des Landgerichts kein Raum, weil dafür keine kon-
kreten Anhaltspunkte vorlagen. Daß der Angeklagte Rettungsbe-
mühungen ergriffen hat, war nach den Feststellungen wesentlicher
Bestandteil des Tatplanes.
Nack
Boetticher
Schluckebier
Kolz
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