Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 1 StR 463/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 463/03

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 24. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Zur Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rücktrittsfrage beurteilt sich nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2

StGB, sondern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB. Dessen Vor-

aussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat insoweit

ausreichende Feststellungen getroffen, daß das Handeln des An-

geklagten nicht von einem Rücktrittswillen getragen war. Ohne den

Willen, die Tat aufzugeben und abzubrechen, ist kein Rücktritt

denkbar. Wer lediglich den Anschein erweckt, als wolle er die Tat

verhindern, aber tatsächlich vom Vorhaben gar nicht ablassen will,

tritt nicht zurück. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (vgl. zuletzt BGH NStZ 2003, 308, 309).

Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war auch

aus der Sicht des Landgerichts kein Raum, weil dafür keine kon-

kreten Anhaltspunkte vorlagen. Daß der Angeklagte Rettungsbe-

mühungen ergriffen hat, war nach den Feststellungen wesentlicher

Bestandteil des Tatplanes.

Nack

Boetticher

Schluckebier

Kolz

Elf