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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 2 ARs 392/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in dem Ausschließungsverfahren
gegen
Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 33a 1/03 Landgericht Hannover
Az.: 61 AR 451/03 (Ws) Generalstaatsanwaltschaft Celle
Az.: 1 Ws 346/03 Oberlandesgericht Celle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Die
sofortige
Beschwerde
des
Rechtsanwalts
W. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle
vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers
verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde
gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß
des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des
J. in dem Verfahren 172 Js 26094/00 (Staatsanwaltschaft
Hannover) ausgeschlossen wurde.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zuläs-
sig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Vorausset-
zungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die umfangreiche und sorgfältige
Würdigung, auf welche das Oberlandesgericht nach Durchführung der mündli-
chen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, es
bestehe ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtferti-
gender Verdacht der versuchten Strafvereitelung und der Geldwäsche gegen
den Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendung des Be-
schwerdeführers, es bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen den ihn
betreffenden Tatvorwürfen und dem Strafverfahren gegen J. ,
ist offensichtlich unbegründet, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft Han-
nover legt dem Beschwerdeführer gerade zur Last, versucht zu haben, den
Verfall von Vermögenswerten zu vereiteln, deren Erlangung durch Diebstahl
oder Hehlerei dem Angeschuldigten J. zur Last gelegt wird. Daß die hierauf
gerichteten Handlungen sich gegen die Beschlagnahme dieser Vermögensge-
genstände in einem anderen Verfahren richteten, ist hierfür unerheblich.
Auch die Einwendung, Handlungen zur Abwendung einer zur Sicher-
stellung einer Einziehungs- oder Verfallsanordnung durchgeführten Beschlag-
nahme seien von § 258 StGB nicht erfaßt, trifft nicht zu. Selbst wenn eine Ver-
fallsanordnung im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht käme,
würde eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegen-
stände gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257
Abs. 1 StGB erfüllen.
Daß das Oberlandesgericht die Annahme hinreichenden Tatverdachts
unter anderem auch auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Inhaberin des Schließfachs gestützt hat, in dem die
Vermögensgegenstände aufgefunden wurden, begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Die Gesprächsaufzeichnung war nicht unverwertbar, denn weder
bestand zum Zeitpunkt des Gesprächs ein Mandatsverhältnis noch diente es
seiner Anbahnung. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von einem
hinreichenden Tatverdacht im übrigen auf weitere - naheliegende - Anhalts-
punkte gestützt; die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung greifen nicht
durch.
Bode Fischer Roggenbuck