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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 2 ARs 392/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 392/03 2 AR 257/03

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in dem Ausschließungsverfahren

gegen

Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover

Az.: 33a 1/03 Landgericht Hannover

Az.: 61 AR 451/03 (Ws) Generalstaatsanwaltschaft Celle

Az.: 1 Ws 346/03 Oberlandesgericht Celle

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Dezember 2003 beschlossen:

Die

sofortige

Beschwerde

des

Rechtsanwalts

W. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle

vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers

verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde

gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß

des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des

J. in dem Verfahren 172 Js 26094/00 (Staatsanwaltschaft

Hannover) ausgeschlossen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zuläs-

sig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Vorausset-

zungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die umfangreiche und sorgfältige

Würdigung, auf welche das Oberlandesgericht nach Durchführung der mündli-

chen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, es

bestehe ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtferti-

gender Verdacht der versuchten Strafvereitelung und der Geldwäsche gegen

den Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendung des Be-

schwerdeführers, es bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen den ihn

betreffenden Tatvorwürfen und dem Strafverfahren gegen J. ,

ist offensichtlich unbegründet, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft Han-

nover legt dem Beschwerdeführer gerade zur Last, versucht zu haben, den

Verfall von Vermögenswerten zu vereiteln, deren Erlangung durch Diebstahl

oder Hehlerei dem Angeschuldigten J. zur Last gelegt wird. Daß die hierauf

gerichteten Handlungen sich gegen die Beschlagnahme dieser Vermögensge-

genstände in einem anderen Verfahren richteten, ist hierfür unerheblich.

Auch die Einwendung, Handlungen zur Abwendung einer zur Sicher-

stellung einer Einziehungs- oder Verfallsanordnung durchgeführten Beschlag-

nahme seien von § 258 StGB nicht erfaßt, trifft nicht zu. Selbst wenn eine Ver-

fallsanordnung im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht käme,

würde eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegen-

stände gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257

Abs. 1 StGB erfüllen.

Daß das Oberlandesgericht die Annahme hinreichenden Tatverdachts

unter anderem auch auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Be-

schwerdeführer und der Inhaberin des Schließfachs gestützt hat, in dem die

Vermögensgegenstände aufgefunden wurden, begegnet keinen rechtlichen

Bedenken. Die Gesprächsaufzeichnung war nicht unverwertbar, denn weder

bestand zum Zeitpunkt des Gesprächs ein Mandatsverhältnis noch diente es

seiner Anbahnung. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von einem

hinreichenden Tatverdacht im übrigen auf weitere - naheliegende - Anhalts-

punkte gestützt; die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung greifen nicht

durch.

Bode Fischer Roggenbuck