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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 331/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
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2.
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4.
5.
6.
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2003 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Beim Angeklagten A B wird im Fall 627 der Urteilsgründe eine
Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (Mindeststrafe gemäß
§ 335 Abs. 1 Nr. 1b nF, § 26 StGB, vgl. UA S. 116).
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