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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 331/03

5. Strafsenat

5 StR 331/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2003 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Beim Angeklagten A B wird im Fall 627 der Urteilsgründe eine

Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (Mindeststrafe gemäß

§ 335 Abs. 1 Nr. 1b nF, § 26 StGB, vgl. UA S. 116).

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