Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 504/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Görlitz vom 27. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Angesichts des außergewöhnlich umfangreichen Urteils merkt der

Senat an: Bei der Darstellung der Vorstrafen ist die Mitteilung der

zu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache überflüs-

sig, soweit sich aus diesen Tatsachen nicht etwa Folgerungen für

die zu entscheidende Sache ergeben.

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