BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 504/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Görlitz vom 27. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Angesichts des außergewöhnlich umfangreichen Urteils merkt der
Senat an: Bei der Darstellung der Vorstrafen ist die Mitteilung der
zu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache überflüs-
sig, soweit sich aus diesen Tatsachen nicht etwa Folgerungen für
die zu entscheidende Sache ergeben.
Harms Häger Raum
Brause Schaal