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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 514/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Kammer –
vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666/02 –, wistra 2003, 255, ist
jedenfalls hier deshalb nicht einschlägig, weil Tatort und Ort der
Teilnahmehandlung auch in Deutschland liegen (§ 9 StGB).
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