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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 514/03

5. Strafsenat

5 StR 514/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Kammer –

vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666/02 –, wistra 2003, 255, ist

jedenfalls hier deshalb nicht einschlägig, weil Tatort und Ort der

Teilnahmehandlung auch in Deutschland liegen (§ 9 StGB).

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