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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 522/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts
Berlin
vom
3. Juli 2003
wird
nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat merkt an:
Die auf die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle des geschä-
digten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil
die genannten Protokolle, auf deren Inhalt die Revisionsbegründung sogar
Bezug nimmt, nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Harms Häger Raum
Brause Schaal