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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 522/03

5. Strafsenat

5 StR 522/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts

Berlin

vom

3. Juli 2003

wird

nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat merkt an:

Die auf die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle des geschä-

digten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil

die genannten Protokolle, auf deren Inhalt die Revisionsbegründung sogar

Bezug nimmt, nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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