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BGH Beschluß vom 17.12.2003 – IV ZR 412/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 412/02

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch

am 17. Dezember 2003

beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 wird dahinge-

hend berichtigt, daß die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen wird.

Gründe

Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 über die Beschwer-

de des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ober-

landesgerichts Hamm vom 25. September 2002 ist wegen der versehentlichen

Auslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

Der Senat ist bei der Beschlußfassung davon ausgegangen, eine ab-

schließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

treffen. Daß der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich

nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist

ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder

mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlaß ergibt (BGH, Beschluß vom

8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 - BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluß 1).

Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer

Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie

verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht

des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozeßbevoll-

mächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im

vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlaß. Besteht je-

doch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung des-

halb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Be-

schlußtenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Un-

richtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO).

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Felsch