BGH Beschluß vom 17.12.2003 – IV ZR 412/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 412/02
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 wird dahinge-
hend berichtigt, daß die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen wird.
Gründe
Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 über die Beschwer-
de des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
landesgerichts Hamm vom 25. September 2002 ist wegen der versehentlichen
Auslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
Der Senat ist bei der Beschlußfassung davon ausgegangen, eine ab-
schließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
treffen. Daß der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich
nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist
ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder
mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlaß ergibt (BGH, Beschluß vom
8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 - BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluß 1).
Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer
Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie
verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht
des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozeßbevoll-
mächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im
vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlaß. Besteht je-
doch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung des-
halb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Be-
schlußtenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Un-
richtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO).
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Felsch