BGH Beschluss vom 22.09.2009 – IV ZR 128/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 128/08
BESCHLUSS
vom
22. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 22. September 2009
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 wird dahin-
gehend berichtigt, dass die Beschwerde des Klägers ge-
gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
21. Mai 2008
auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen wird.
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 über die Beschwerde
des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der verse-
hentlichen Auslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu be-
richtigen.
Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine
abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentschei-
dung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares
Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammen-
hang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei
ihrem Erlass ergibt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 -
BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1; Senatsbeschluss vom
17. Dezember 2003 - IV ZR 412/02 - unveröffentlicht).
Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in gro-
ßer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird,
haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kos-
tentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest
auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen
Übung abzugehen, bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem
Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten
an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein ande-
rer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht
kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß
§ 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen: