BGH Beschluss vom 17.12.2003 – IV ZR 80/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch
am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Ober- landesgerichts München vom 28. Februar 2003 wird zu- rückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.605,13
Ergänzend bemerkt der Senat :
Soweit die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Frage aufwirft, ob das Berufungsgericht § 354a HGB zu Recht auf das hier vor Inkrafttreten der Vorschrift verein- barte Abtretungsverbot (§ 3 Abs. 4 AKB 1970) angewen- det hat, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechts- frage nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat mit der Beschwerde nicht ausgeräumt, daß sich ihr Beru- fen auf die fehlende Aktivlegitimation (§ 3 Abs. 2 oder 4 AKB) hier - wie bereits das Landgericht angenommen hat - als rechtsmißbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch