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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – III ZB 65/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 18. De-
zember 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
8. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-
dern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Selbst wenn man eine wirksame Berufungseinlegung vom
13. März 2003 und weiter unterstellt, daß der Hinweis des Beru-
fungsgerichts auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts,
ohne auf § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG einzugehen, unvollständig war,
ändert dies nichts an einem Verschulden des Prozeßbevollmäch-
tigten des Beklagten an dem Verlust des Rechtsmittels infolge der
von ihm erklärten Rücknahme desselben. Ihm war in bezug auf
eine (Un-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung
unter dem Gesichtspunkt des § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG - der von
seinem juristischen Mitarbeiter verantwortlich geprüft und als an-
wendbar angesehen worden war - kein richterlicher Hinweis, auf
den er hätte vertrauen können, gegeben worden; insoweit ist der
Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit den Beschlüssen des
Bundesgerichtshofs vom 26. November 1980 (IVb ZR 592/80
- NJW 1981, 576) und vom 8. Februar 1989 (IVb ZB 185/88
- NJW-RR 1989, 825) zugrundeliegenden Fällen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu
tragen.
Beschwerdewert: 3.556, 46
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
(cid:0)