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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – III ZB 65/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 65/03

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 18. De-

zember 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

8. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-

dern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Selbst wenn man eine wirksame Berufungseinlegung vom

13. März 2003 und weiter unterstellt, daß der Hinweis des Beru-

fungsgerichts auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts,

ohne auf § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG einzugehen, unvollständig war,

ändert dies nichts an einem Verschulden des Prozeßbevollmäch-

tigten des Beklagten an dem Verlust des Rechtsmittels infolge der

von ihm erklärten Rücknahme desselben. Ihm war in bezug auf

eine (Un-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung

unter dem Gesichtspunkt des § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG - der von

seinem juristischen Mitarbeiter verantwortlich geprüft und als an-

wendbar angesehen worden war - kein richterlicher Hinweis, auf

den er hätte vertrauen können, gegeben worden; insoweit ist der

Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit den Beschlüssen des

Bundesgerichtshofs vom 26. November 1980 (IVb ZR 592/80

- NJW 1981, 576) und vom 8. Februar 1989 (IVb ZB 185/88

- NJW-RR 1989, 825) zugrundeliegenden Fällen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu

tragen.

Beschwerdewert: 3.556, 46

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

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