Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 19.12.2003 – AR (Ri) 1/03
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2003
in dem Versetzungsverfahren
AR (Ri) 1/03
des Richters
Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
das
gegen
Antragsgegner,
wegen Versetzung aufgrund Veränderung der Gerichtsorganisation hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 19. Dezem-
ber 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe,
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl,
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
(cid:5)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:13)(cid:19)
(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:15)(cid:24)(cid:0)(cid:23)(cid:3)(cid:23)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:23)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:7)(cid:30)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:31)(cid:25)(cid:30)(cid:8)(cid:24) (cid:30)!#"$ (cid:13)%&(cid:1)(cid:16)(cid:15)(’)"*(cid:10)(cid:31) ,+-(cid:17)(cid:13)(cid:15)(cid:24) /.(cid:23)(cid:1)(cid:4)0(cid:24)12(cid:0)(cid:23)(cid:3)(cid:13)(cid:15)3(cid:5)4(cid:1)(cid:29)(cid:7)(cid:30)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:11)(cid:3)(cid:23)(cid:12)5(cid:17)(cid:13)(cid:19)
Bundesverwaltungsgericht Gödel und den Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Joeres
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
seine Versetzung an das Bundespatentgericht und
seine Ernennung zum Richter am Bundespatentgericht
durch
den
Erlaß
des
Antragsgegners
vom
14. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert für dieses Verfahren wird auf
!6(cid:3)(cid:23)(cid:25),(cid:10)(cid:31)(cid:26)(cid:23)(cid:3)(cid:23)(cid:25)(cid:27)(cid:3)/(cid:10)-7(cid:27)(cid:10)98
4.000
Der Tenor des Beschlusses soll den Verfahrensbetei-
ligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.
Gründe:
I.
1. Der am geborene Antragsteller wurde am
2. Februar 1994 vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterver-
hältnis auf Lebenszeit zum Richter am Bundesdisziplinargericht ernannt
und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 eingewiesen. Das Bun-
desdisziplinargericht wird durch den am 1. Januar 2002 in Kraft getrete-
nen Art. 1 § 85 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bun-
desdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) mit Ablauf des
31. Dezember 2003 aufgelöst.
Der Antragsgegner versetzte den Antragsteller durch Erlaß vom
14. November 2003 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 Abs. 1 DRiG mit Wir-
kung zum 1. Januar 2004 an das Bundespatentgericht, ernannte ihn zum
Richter am Bundespatentgericht und wies ihn in eine Planstelle der Be-
soldungsgruppe R 2 ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Die Auflösung des Bundesdisziplinargerichts stelle eine Verände-
rung der Gerichtsorganisation im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRiG dar.
§ 32 DRiG lasse nach seinem Regelungszweck auch die Übertragung
eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt gegen den Widerspruch
des Richters zu. Im Geschäftsbereich des Antragsgegners gebe es au-
ßerhalb des Bundesdisziplinargerichts keine weiteren Richterämter der
Besoldungsstufe R 1; mit R 2 besoldete Richterämter gebe es nur beim
Bundespatentgericht. Bei den zum Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung gehörenden Truppendienstgerichten gebe es
zwar ebenfalls Richterämter der Besoldungsgruppe R 2. Hier bestehe
jedoch wegen des Personalabbaus in der Bundeswehr kein Bedarf.
Der Richter sei für das Amt eines Richters am Bundespatentgericht
geeignet. Er verfüge über eine längere Richtererfahrung und habe wäh-
rend seiner Tätigkeit im Deutschen Patent- und Markenamt von 1988 bis
1993 einschlägige Fachkenntnisse erworben.
Die Versetzung an das Bundespatentgericht in München sei ihm
zumutbar. Die Schulpflicht seiner Kinder, die Sorge um seine betagten,
aber nicht pflegebedürftigen Eltern, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau
und sein Hauseigentum in der Nähe Frankfurts stünden seinem Umzug
und dem seiner Familie nach München nicht entgegen. Er selbst habe
sich um eine Beschäftigung beim Europäischen Patentamt in München
und beim Markenamt in Alicante beworben. Zudem habe er es in der
Hand gehabt, durch die Übernahme einer Tätigkeit als R 1-Richter im
hessischen Justizdienst an seinem bisherigen Dienstort in Frankfurt zu
verbleiben. Er habe dies aber zunächst strikt abgelehnt und nur auf eine
R 2-Stelle nach Hessen wechseln wollen. Nunmehr sehe das Land Hes-
sen wegen des Wechsels anderer Richter am Bundesdisziplinargericht
keine Möglichkeit mehr, den Antragsteller in ein mit R 1 besoldetes Amt
zu übernehmen.
Der Antragsteller verweigerte die Annahme der Ernennungsurkun-
de und erhob gegen den Erlaß vom 14. November 2003 Widerspruch.
Zur Begründung machte er geltend, der Antragsgegner habe die Frist
gemäß § 32 Abs. 3 DRiG versäumt. Unter dem Inkrafttreten der Verände-
rung im Sinne dieser Vorschrift sei nicht das Wirksamwerden der Verän-
derung der Gerichtsorganisation, sondern das Inkrafttreten des diese
Veränderung regelnden Gesetzes am 1. Januar 2002 zu verstehen.
§ 32 Abs. 1 DRiG lasse die Übertragung eines anderen Richter-
amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zu.
Er sei für das Amt eines Richters am Bundespatentgericht nicht
geeignet. Er gehöre nicht zu dem Personenkreis, aus dem die Richter am
Bundespatentgericht üblicherweise gewonnen würden. Beim Deutschen
Patent- und Markenamt sei er nur von Oktober 1988 bis Juli 1992 tätig
gewesen. Diese Tätigkeit liege also mehr als zehn Jahre zurück.
Die Versetzung nach München sei ihm nicht zumutbar. Die Um-
schulung seiner beiden Kinder von Hessen nach Bayern würde erhebli-
che Schwierigkeiten bereiten. Seine Eltern seien schwerbehindert und
gesundheitlich angegriffen. Ihre Pflegebedürftigkeit sei in naher Zukunft
zu besorgen. Seine Ehefrau weigere sich, nach München umzuziehen.
Deshalb müsse er für seine restliche Berufstätigkeit, d.h. in den nächsten
20 Jahren, zwischen München und Frankfurt pendeln. Die dadurch ent-
stehenden Kosten würden durch die höheren Bezüge, die er in der Be-
soldungsgruppe R 2 erhalte, nicht ausgeglichen. Falls seine Ehefrau sich
doch noch zu einem Umzug bereit finde, wäre der Verkauf seines Eigen-
heims nur mit hohen finanziellen Verlusten möglich. Das Eigenheim habe
er Ende der 90er Jahre im Vertrauen auf die Erklärung des damaligen
Staatssekretärs des Antragsgegners, an den Gerüchten über eine Auflö-
sung des Bundesdisziplinargerichts sei nichts dran, erworben. Er habe
seinen Wechsel in die hessische Justiz nicht von einer Verwendung auf
einer R 2-Stelle abhängig gemacht, sondern den Antragsgegner nur dar-
an erinnert, daß er ihm vor seiner Ernennung zum Richter am Bundes-
disziplinargericht Hoffnung auf eine Tätigkeit als Vorsitzender Richter in
absehbarer Zeit gemacht habe, und gebeten, sich für eine entsprechen-
de Verwendung in Hessen einzusetzen.
2. Der Antragsgegner ordnete mit Erlaß vom 2. Dezember 2003
gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des
Versetzungserlasses vom 14. November 2003 und der Ernennung zum
Richter am Bundespatentgericht an. Zur Begründung führte er aus, die
sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Da das Bundesdis-
ziplinargericht seine Spruchtätigkeit zum 31. Dezember 2003 einstelle,
ende die dortige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller. Nach-
dem sich das Land Hessen zur Übernahme des Antragstellers nicht mehr
in der Lage sehe, bestehe auch keine anderweitige Verwendungsmög-
lichkeit. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, vom 1. Januar
2004 an mit vollen Bezügen den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten. Durch die Tätigkeit in München entstehende Kosten würden
nach den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften abgegolten. Der An-
tragsteller habe spätestens seit der Befassung des Präsidialrates des
Bundespatentgerichts ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Versetzung
einzustellen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Wider-
spruchs. Er ist der Auffassung, sein Interesse an einer Aussetzung der
Vollziehung überwiege das Interesse des Antragsgegners an einem so-
fortigen Vollzug. Dieses Interesse bestehe darin, seine Bezüge nicht
zahlen zu müssen, ohne daß er eine richterliche Tätigkeit ausübe. Diese
Möglichkeit sähen die §§ 32, 33 DRiG für den Fall der Auflösung eines
Gerichts aber ausdrücklich vor. Der Antragsgegner habe diese Kosten
bei der Entscheidung, das Bundesdisziplinargericht aufzulösen, auch
einkalkuliert. Demgegenüber müsse er im Falle eines sofortigen Vollzu-
ges gravierende Einschnitte in seine persönliche Lebensführung und un-
zumutbare finanzielle Lasten, insbesondere die Kosten einer Mietwoh-
nung in München, eine Mietkaution sowie Maklerkosten, die er nur durch
einen Kredit finanzieren könne, hinnehmen. Den eingetretenen Zeitdruck
habe er nicht zu vertreten. Er habe den Antragsgegner gebeten, eine et-
waige Versetzung spätestens im September 2003 auszusprechen, damit
er rechtzeitig eine gerichtliche Klärung herbeiführen könne. Gleichwohl
habe er erst im Oktober 2003 von der in die Wege geleiteten Versetzung
erfahren.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen seine
Versetzung an das Bundespatentgericht und seine Ernennung
zum Richter am Bundespatentgericht wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dem Antragsteller sei das Wirksamwerden der
Versetzung zum 1. Januar 2004 an das Bundespatentgericht zuzumuten,
da er ausreichend Zeit gehabt habe, die hierfür erforderliche Vorsorge zu
treffen. Der von ihm gerügte unzureichende zeitliche Vorlauf sei durch
sein eigenes Verhalten bedingt. Durch die Versetzung entstünden ihm
keine unangemessenen wirtschaftlichen Nachteile. Die von ihm ange-
führten finanziellen Aufwendungen würden vom Bundesumzugskosten-
gesetz und von der Trennungsgeldverordnung abgedeckt. Außerdem
überwiege bei der durchzuführenden Interessenabwägung das öffentli-
che Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts
auch deshalb, weil dieser rechtmäßig und der Widerspruch offensichtlich
aussichtslos sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des An-
tragstellers vom 1., 4., 5. und 15. Dezember 2003 und den Schriftsatz
des Antragsgegners vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 a, § 66 Abs. 1 Satz 1
DRiG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.
2. Er hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Ausreichende Gründe für eine Anordnung oder Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.
aa) Es mag auf sich beruhen, ob die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers bereits gemäß § 46 DRiG in Verbindung
mit § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfällt. Auch wenn der Widerspruch nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 4 a, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG, § 80 Abs. 1
Satz 1 VwGO zunächst aufschiebende Wirkung gehabt haben sollte, muß
der Antrag erfolglos bleiben. Denn unter dieser Voraussetzung ist die an
strengeren Maßstäben zu messende Anordnung der sofortigen Vollzie-
hung jedenfalls rechtmäßig.
bb) Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht deshalb rechts-
fehlerhaft, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor dieser Entschei-
dung nicht angehört hat. Dabei bedarf die Streitfrage, ob der Betroffene
vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes
gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören ist (vgl. hierzu BGH, Beschluß
vom 31. Januar 1994 - AR (Ri) 2/93, S. 6 des Umdrucks, m.w.Nachw.),
keiner Entscheidung. Von einer solchen Anhörung konnte hier gemäß
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, weil sie nach den Umstän-
den des Einzelfalles nicht geboten war, sondern eine sofortige Entschei-
dung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Nachdem der An-
tragsteller gegen den Versetzungserlaß vom 14. November 2003 am
1. Dezember 2003 Widerspruch eingelegt hatte, war der Antragsgegner
- wie am 2. Dezember 2003 geschehen - gehalten, darauf sofort mit der
Anordnung des Sofortvollzugs zu reagieren, um die Versetzung des An-
tragstellers an das Bundespatentgericht mit Wirkung zum 1. Januar 2004
sicherzustellen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Anord-
nung der sofortigen Vollziehung noch vor dem Jahresende durch das
Dienstgericht des Bundes überprüfen zu lassen. Damit ist rechtsstaatli-
chen Grundsätzen vollauf genügt.
b) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht
in Betracht, weil der Erlaß vom 14. November 2003 offensichtlich recht-
mäßig ist und außerdem ein besonderes Interesse an seiner sofortigen
Vollziehung besteht. Deshalb kann dahinstehen, ob allein die offensicht-
liche Rechtmäßigkeit des Erlasses die Anordnung seiner sofortigen Voll-
ziehung rechtfertigt (vgl. hierzu: BVerfGE 67, 43, 61 ff.; BVerfG, Be-
schlüsse vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82, NVwZ 1982, 241 und vom
25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96, BayVBL 1997, 629; BVerwG, Beschluß
vom 29. April 1974 - IV C 21.74, DVBl. 1974, 566; VGH Bad.-Württ.
VBlBW 1997, 390, 391; SchlHOVG NVwZ 1992, 687).
aa) Der Erlaß vom 14. November 2003 ist offensichtlich rechts-
fehlerfrei.
(1) Die Auflösung des Bundesdisziplinargerichts ist - wie auch der
Antragsteller nicht in Zweifel zieht - eine Veränderung der Einrichtung
der Gerichte im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG, § 30 Abs. 1 Nr. 4,
§ 32 Abs. 1 DRiG. Veränderungen der Gerichtsorganisation sind Maß-
nahmen, die den Bedarf an Richtern bei dem betroffenen Gericht so ein-
schneidend
verringern,
daß
Richterämter
entfallen
(vgl.
Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 32 Rdn. 4). Dies ist hier der Fall, weil
mit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts alle dortigen Richter-
ämter entfallen.
(2) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG kann einem auf Lebenszeit er-
nannten Richter eines von einer Veränderung der Gerichtsorganisation
betroffenen Gerichts auch ein anderes Richteramt mit höherem End-
grundgehalt übertragen werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift umfaßt
jedes andere, mithin auch ein höher besoldetes Richteramt. Auch § 32
Abs. 1 Satz 2 DRiG enthält insoweit keine Einschränkung, sondern stellt
nur für die - hier nicht einschlägige - Übertragung eines Richteramtes mit
geringerem Endgrundgehalt zusätzliche Voraussetzungen auf.
(3) Die Frist gemäß § 32 Abs. 3 DRiG ist gewahrt. Nach dieser
Vorschrift kann die Übertragung eines anderen Richteramtes nicht später
als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung der Gerichtsorgani-
sation ausgesprochen werden. Die Frist beginnt entgegen der Auffas-
sung des Antragstellers nicht bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts am 1. Januar 2002, son-
dern erst mit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts, d.h. mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2003. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des
§ 32 Abs. 3 DRiG, der auf das Inkrafttreten der Veränderung der Ge-
richtsorganisation, nicht aber auf das Inkrafttreten des die Veränderung
anordnenden Gesetzes abstellt (vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG
5. Aufl. § 32 Rdn. 11). Der Regelungszweck bestätigt diese Auslegung.
§ 32 Abs. 3 DRiG soll zum einen Zweifel darüber ausschließen, wer
künftig
der
gesetzliche Richter
ist
(vgl. Begr.RegE DRiG,
BT-Drucks. 3/516, S. 42). Solche Zweifel können aber erst mit dem Wirk-
samwerden der Veränderung der Gerichtsorganisation auftreten. Zum
anderen soll kein Richter längere Zeit im Ungewissen bleiben, ob und
wohin er versetzt wird oder ob er des Amtes enthoben wird, weil darunter
seine persönliche Unabhängigkeit leiden könnte (vgl. Begr.RegE DRiG,
BT-Drucks. 3/516, S. 42). Zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit
reicht eine Entscheidung binnen drei Monaten nach dem Wirksamwerden
der Veränderung der Gerichtsorganisation aus. Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG
sieht überhaupt keine zeitliche Begrenzung der Versetzungsmöglichkeit
vor. Zudem besteht - wie der vorliegende Fall zeigt - in der Zeit zwischen
dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Veränderung der Gerichtsorga-
nisation regelt, und dem Wirksamwerden der Veränderung die Möglich-
keit, im Interesse des Richters umfassend alle Möglichkeiten einer an-
derweitigen Verwendung zu prüfen.
(4) Der Antragsgegner hat das ihm in § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG
eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
(a) Er hat aufgrund der langjährigen richterlichen Erfahrung des
Antragstellers und seiner mehrjährigen Tätigkeit beim Deutschen Patent-
und Markenamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenom-
men, daß der Antragsteller für das Amt eines Richters am Bundespatent-
gericht geeignet ist. Der Präsidialrat des Bundespatentgerichts ist dieser
Einschätzung nicht entgegengetreten, sondern hat am 28. Oktober 2003
beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
(b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Antragsgegners,
dem Antragsteller sei die Versetzung an das Bundespatentgericht in
München zumutbar. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensent-
scheidung die vom Antragsteller geltend gemachten familiären und fi-
nanziellen Nachteile berücksichtigt. Es ist nicht zu verkennen, daß die
Versetzung von Frankfurt nach München erhebliche Belastungen des
Antragstellers sowohl wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, des
Schulbesuchs seiner Kinder und der Betreuung seiner Eltern als auch im
Hinblick auf sein Eigenheim in der Nähe Frankfurts und die Aufwendun-
gen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. einen Umzug zur Folge hat.
Die finanziellen Nachteile werden jedoch durch die Vergütung der Um-
zugskosten und die Zahlung von Trennungsgeld in dem gesetzlich vor-
gesehenen Umfang ausgeglichen. Insgesamt betrachtet führen die Be-
lastungen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis-
mäßigkeit nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null und zur Rechtswid-
rigkeit der Versetzung.
(c) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz
berufen. Er macht insoweit ohne Erfolg geltend, er habe sein Eigenheim
in der Nähe Frankfurts erst erworben, nachdem der Staatssekretär des
Antragsgegners Ende der 90er Jahre dem Richterkollegium des Bundes-
disziplinargerichts erklärt habe, an Gerüchten über eine Auflösung die-
ses Gerichts sei nichts dran. Diese - zugunsten des Richters unterstell-
te - Äußerung hat keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand geschaf-
fen, weil sie ersichtlich nur eine politische Absichtserklärung, aber keine
rechtsverbindliche Zusicherung zum Ausdruck bringen sollte.
(d) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehand-
lung mit anderen Richtern des Bundesdisziplinargerichts.
(aa) Soweit er geltend macht, der Antragsgegner beabsichtige, den
Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts und einen Vorsitzenden
Richter am Bundesdisziplinargericht gemäß § 32 Abs. 2 DRiG des Amtes
zu entheben, trägt er selbst vor, daß diese Richter im Jahre 2005 das
65. Lebensjahr vollenden. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zum
Antragsteller, der das 65. Lebensjahr erst im Jahre 2023 vollendet und
deshalb gemäß § 33 DRiG sein volles Gehalt ohne Ausübung einer
Amtstätigkeit wesentlich länger als diese Richter beanspruchen könnte.
Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung.
(bb) Dafür, daß das Land Hessen den Antragsteller nicht ebenso
wie andere Richter des Bundesdisziplinargerichts übernehmen will, ist
der Antragsgegner nicht verantwortlich.
bb) Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollzie-
hung des Erlasses vom 14. November 2003. An dieses Interesse sind
angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Erlasses nur gemin-
derte Anforderungen zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 80
Rdn. 158 f m.w.Nachw.). Das Interesse ergibt sich daraus, daß der An-
tragsgegner ohne sofortige Vollziehung des Erlasses dem Antragsteller
vom 1. Januar 2004 an das volle Gehalt zahlen müßte, ohne daß dieser
eine richterliche Tätigkeit ausübt. Dieses Interesse wiegt unter Berück-
sichtigung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Versetzungserlasses
und der voraussichtlichen Dauer des Widerspruchs- und eines anschlie-
ßenden Prüfungsverfahrens (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG) von mehr als ei-
nem Jahr deutlich schwerer als die entgegenstehenden Interessen des
Antragstellers. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, während
der gesamten Verfahrensdauer volles Gehalt ohne Arbeitsleistung zu er-
halten, besteht nicht. Ein Wechsel des Dienstortes ist, wie seine Bewer-
bungen für gut dotierte Stellen beim Europäischen Patentamt in München
und beim Markenamt in Alicante belegen, unter Berücksichtigung von
Umzugskostenvergütung und Trennungsgeldgewährung auch aus seiner
Sicht ohne weiteres akzeptabel. Die Weigerung des Antragstellers, am
2. Januar 2004 seine richterliche Tätigkeit beim Bundespatentgericht in
München aufzunehmen, beruht, wie seine anfängliche Ablehnung einer
R 1-Stelle im hessischen Justizdienst zeigt, vor allem darauf, daß seine
mit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts verbundenen Wünsche
in finanzieller Hinsicht nicht voll erfüllt werden. Dieses Interesse ist auch
während der Dauer des Widerspruchs- und Prüfungsverfahrens nicht
schutzwürdig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der
Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG festgesetzt
worden.
:; (cid:13)<(cid:23)<(cid:24)(cid:3)
=(cid:6)(cid:12)(cid:28)8>"?(cid:1)@%(cid:4)<(cid:24)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:14)A(cid:27)(cid:21)(cid:23)(cid:8)(cid:23)%
"$ (cid:2)%B(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:24)’)"*(cid:10)(cid:31) ,+-(cid:17)(cid:13)(cid:15)(cid:24) /.(cid:23)(cid:1)(cid:29)0
Gödel Dr. Joeres