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BGH Urteil vom 22.12.2003 – VIII ZR 310/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Dezember 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerin

der R. AG, die mit der Beklagten, einer Brauerei, am 15./29. Oktober

1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie für

die Abnahmestelle I. geschlossen hatte. Diesen Stromlieferungsvertrag

paßten die Parteien mit Vertrag vom 30. August/14. September 1999 an, wobei

die bisherige Preisregelung durch eine neue "Individualpreisregelung" ersetzt

wurde. Diese enthielt unter Ziff. 4 folgende Bestimmung:

"Energiesteuern und Abgaben

Das Entgelt gemäß den Ziff. 1. bis 3. erhöht sich um die jeweilige Stromsteuer aufgrund des Stromsteuergesetzes. ...

Soweit zukünftig weitere Energiesteuern oder sonstige die Be- schaffung, die Übertragung, die Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben ir- gendwelcher Art wirksam werden sollten, werden diese in der je- weiligen Höhe vom Kunden getragen."

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von Mehr-

aufwendungen in Anspruch, die ihr durch das Gesetz für den Vorrang Erneuer-

barer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305), das Gesetz zum

Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) vom 12. Mai

2000 (BGBl. I 2000, 703) sowie das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisie-

rung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-AusbauG) vom

19. März 2002 (BGBl. I 2002, 1092) für den Lieferzeitraum von Oktober 2000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:8)(cid:14)(cid:15)(cid:1)(cid:17)(cid:16)

bis Januar 2001 sowie April 2002 in Höhe von 85.247,76

DM)

entstanden sein sollen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Zahlung dieser

Aufwendungen in Abrede gestellt und die Höhe der geltend gemachten Forde-

rung bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die

hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die

Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RdE 2003, 74

abgedruckt ist, ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht erkannt, daß die

Klägerin den Anspruch auf Mehrvergütung ihrer Stromlieferungen nicht aus

dem Vertrag vom 15./29. Oktober 1990 unter Berücksichtigung des Anpas-

sungsvertrages vom 30. August/14. September 1999 herleiten könne. Die in der

"Individualpreisregelung" enthaltene Preisanpassungsregelung sei eine vorfor-

mulierte Klausel, die nach ihrem Wortlaut eine Überwälzung der Kosten, die

Netzbetreibern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus den Regelungen

des EEG und des KWK-G sowie des KWK-AusbauG erwüchsen, nicht gestatte,

da es sich hierbei weder um Steuern noch "Abgaben irgendwelcher Art" han-

dele. Die Klägerin könne die begehrte Überwälzung der erhöhten Beschaf-

fungskosten von Strom nicht auf eine erläuternde Vertragsauslegung stützen,

da das von ihr vorgetragene besonders weite Verständnis des Begriffs "Abga-

be" für die Auslegung der gegenüber der Beklagten verwandten Geschäftsbe-

dingung nicht maßgeblich sei; abzustellen sei vielmehr auf die objektivierte

Sicht eines durchschnittlichen Industriekunden, der die Begriffe "Energiesteuern

und Abgaben" in dem engeren Sinne einer Geldleistung an den Fiskus verste-

he.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, da

es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten die Mög-

lichkeit, daß sich die Beschaffungskosten der Stromlieferantin in der Vertrags-

laufzeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Belastungen erhöhen könnten, bedacht

und in Form der Preiserhöhungsklausel in Ziff. 4 der Anlage 2 ihres Anpas-

sungsvertrages aus August/September 1999 geregelt. Damit hätten sie be-

stimmte Kostenpositionen - Steuern und Abgaben - in das Risiko der Beklagten

gestellt und die Gefahr der Preissteigerungen bei der Beschaffung des Stroms

im übrigen bei der Stromlieferantin belassen. Der Umstand, daß die Klägerin

einen bestimmten Kostenfaktor nicht bedacht habe, nämlich die Erhöhung ihrer

Beschaffungskosten durch umwelt-politisch getroffene Regelungen nicht steuer-

oder abgabenrechtlicher Art, rechtfertige nicht, den Vertrag der Parteien als un-

vollständig anzusehen. Ein Bedürfnis für eine Vertragsanpassung nach Treu

und Glauben bestehe ebenfalls nicht.

Die Klägerin könne ihre Klageansprüche schließlich auch nicht auf ge-

setzliche Regelungen stützen. Das EEG begründe keine Vergütungspflichten

des Letztverbrauchers und sehe auch keine Abwälzungsregelungen zu seinen

Lasten vor. Das KWK-G und das KWK-AusbauG vermittele dem Elektrizitäts-

versorgungsunternehmen ebenfalls keinen Anspruch darauf, die Preise in ei-

nem bestehenden Stromversorgungsvertrag abzuändern.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sich

aus Ziff. 4 der Individualpreisregelung vom 30. August/14. September 1999 eine

Verpflichtung zur Tragung der von der Klägerin begehrten Aufschläge für die

nach dem EEG, dem KWK-G sowie dem KWK-AusbauG entstandenen Mehr-

aufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unterliegt die in der "Individual-

preisregelung" enthaltene Preisanpassungsklausel der Klägerin der uneinge-

schränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin diese

Vertragsbedingung nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsge-

richts über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet

(st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 133, 184, 187; Senatsurteil vom 15. November 2000

- VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1, jew.

m.w.Nachw.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und

typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-

chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-

teiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar

1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsur-

teil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR

208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).

a) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die ihr

durch das EEG, das KWK-G und das KWK-AusbauG entstandenen Mehrauf-

wendungen handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen

hat, weder um Steuern im Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Ab-

gaben, unter denen neben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabga-

ben zu verstehen sind (Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,

§ 3 Rdnr. 20 ff.). Wie der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem

Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) ent-

schieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten

dar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom

aus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß ei-

ne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es

handelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschver-

hältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch

BVerfG, NJW 1997, 573). Das gleiche gilt für die Zahlungspflicht der Netz-

betreiber nach dem EEG, dem KWK-G sowie dem KWK-AusbauG, die nunmehr

feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie eine gesonderte

Ausgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, da auch hier

Zahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an den Betreiber der

Kraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung er-

folgen (so auch OLG Düsseldorf, RdE 2002, 187 f.; Gent, RdE 2001, 50, 54;

Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch Büdenben-

der, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).

b) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegung

nicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und Abgaben-

klausel sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem EEG, dem KWK-G

sowie KWK-AusbauG gefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentli-

chen Subventionierung aus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu ge-

schaffenen Steuern oder Abgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klausel

auf die aus den genannten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen und

damit eine Abwälzung von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen

auf seine Kunden (Büdenbender aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung von

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typi-

scherweise von ihr angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (sie-

he auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590

= NJW 1998, 2207 unter II m.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß

der durchschnittliche Industriekunde den Begriff "Abgaben" in diesem Sinne

verstanden hat; soweit die Revision auf den unter Sachverständigenbeweis ge-

stellten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2002 verweist,

war dieses nicht nachgelassene Vorbringen vom Berufungsgericht nicht zu be-

rücksichtigen.

2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,

als es auch eine ergänzende Vertragsauslegung verneint.

a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eine

Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskon-

trollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergän-

zende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234;

117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6

Rdnr. 31). Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung der

Bedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs

zu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Ge-

schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107,

273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.). Eine

Vertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß be-

stehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern

(vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73,

WM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM

1989, 1743 unter II 4 a).

b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg

rügt, davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zur

Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten an

einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach der

"Individualpreisregelung" vom 30. August/14. September 1999, mit der die

Preisregelung des Vertrags vom 15./29. Oktober 1990 ersetzt wurde, im einzel-

nen festgelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel,

vereinbart. Eine Regelung, wer die zusätzlichen Kosten für die Abnahme von

Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu

staatlich bestimmten Festpreisen zu tragen hat, konnte bei Vertragsschluß nicht

getroffen werden, weil es diese staatliche Form der Förderung erneuerbarer

Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des

Staatshaushaltes zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht

berücksichtigt werden konnte.

Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Re-

gelungen des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I

1990, 2633), neu gefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirt-

schaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998, 730), die eine Abnahme- und

Vergütungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eine

Weitergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagerten

Netzbetreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG), für sie, die Klägerin, nur

geringe praktische Bedeutung hatten, da dadurch lediglich jährliche Gesamt-

kosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was, auf die einzelne kWh um-

gelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh ausmachte. Demgegen-

über verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das EEG und KWK-G im Jah-

re 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio. DM, was einem Betrag

von 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin im Hinblick auf die Rege-

lungen des Stromeinspeisungsgesetzes auch bei der Vertragsanpassung vom

30. August/14. September 1999 keine Änderung der Preisanpassungsklausel

vorgenommen hat, kann hieraus auf das Fehlen einer Vertragslücke ebenfalls

nicht geschlossen werden. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Klägerin bei

Vertragsänderung nicht auf eine Regelung in ihrem Sinne gedrungen hätte,

wenn sie damals gewußt hätte, daß künftig bei Anwendung des Gesetzes für

den Vorrang Erneuerbarer Energien eine so weitgehende Abwälzung der er-

höhten Energiekosten auf sie als vorgelagerte Netzbetreiberin stattfinden wür-

de.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht ange-

nommen werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Gefahr von Preissteige-

rungen für die Beschaffung des Stroms, soweit nicht bestimmte Kostenfaktoren

ausgenommen waren, bei der Klägerin allgemein belassen werden sollte. Daß

die Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung von elekt-

rischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeordnete Ab-

gaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte, ergibt sich

aus Ziff. 4 der "Individualpreisregelung". Nichts anderes gilt für die hier in Rede

stehenden Belastungen der Klägerin infolge der Neuregelung der Subventionie-

rung des aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

gewonnen Stroms. Diese durch staatliche Eingriffe veranlaßten Mehrkosten

sind von sonstigen Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten auf

dem Strommarkt zu unterscheiden, deren Veränderung in den Risikobereich

der Klägerin fällt (vgl. Büdenbender aaO S. 313 f.).

c) Die hinsichtlich der durch das EEG, das KWK-G sowie das KWK-

AusbauG anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zu

schließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu

tragen sind; zu einer eigenen ergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht

bei den über den Bereich des Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten

Allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92,

98). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet auch nicht deshalb aus, weil

zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Be-

tracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die

Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr ist

anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkun-

denvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die

erwähnten "Energiesteuern oder Abgaben" auch die durch das EEG, das KWK-

G sowie das KWK-AusbauG bewirkten Eingriffe in das Preissystem und da-

durch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin

auferlegt hätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch

das EEG herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich

aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromer-

zeugung aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuer-

gesetzes, in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungen

auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz vor-

aussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswer-

tem Umfang zu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerun-

gen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt

sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341

S. 2; s.a. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und

Technologie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Ge-

setzgebers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur

Weitergabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1

Satz 3 KWK-G sowie nicht erstatteter "Zuschlagszahlungen" und "Ausgleichs-

zahlungen" siehe § 9 Abs. 7 KWK-AusbauG, vgl. hierzu Entwurf des Gesetzes

für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-

Kopplung, BT-Drucks. 14/7024 S. 9). Im Tarifkundenbereich sind die diesbe-

züglichen Kosten anerkennungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich

anerkannt (Büdenbender aaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon,

daß die Klägerin die in Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen

beruhenden Mehrkosten, die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für

die Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht eben-

falls auf die Sonderkunden hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausge-

hen.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist, da die

Beklagte die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin bestrit-

ten hat, an das Berufungsgericht zur weiteren Feststellung zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Deppert

für den wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen 22. Dezember 2003