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BGH Beschluss vom 06.01.2004 – 5 StR 440/03

5. Strafsenat

5 StR 440/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Januar 2004 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten E wird das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2003 im Ge-

samtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revision, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin

– Strafrichter – zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten E wegen vor-

sätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20

verhängt

und

hieraus

unter Einbeziehung

einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr und drei Monaten (mit Bewährung) aus dem Urteil des

Amtsgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2002 eine Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und fünf Monaten (ohne Bewährung) gebildet.

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Einzelstrafaus-

spruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält der nach § 55

Abs. 1 StGB gebildete Gesamtstrafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung

nicht stand.

Die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe für eine 1997 begangene

Tat wäre gar nicht einbeziehungsfähig gewesen, wenn bei ihrer Verhängung

im Mai 2002 eine Gesamtstrafbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl

vom 1. Februar 1999 in Betracht gekommen wäre, weil dann – unabhängig

davon, ob es zur Gesamtstrafbildung gekommen ist – der letztgenannte Zeit-

punkt die nach § 55 Abs. 1 StGB maßgebliche Zäsur gebildet hätte und die

hier abgeurteilte Tat erst im Jahre 2001, also nach diesem Zeitpunkt began-

gen worden ist. Ob eine solche anderweits maßgebliche Zäsur vorlag, richtet

sich danach, ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl im Mai 2002 bereits voll-

streckt war. Zu diesem maßgeblichen Umstand verschweigt sich das Urteil.

Selbst wenn die Geldstrafe – was aufgrund ihrer Höhe und wegen des

Zeitablaufs nicht fernliegt – damals vollstreckt gewesen sein sollte, könnte

die nachträgliche Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgericht

nicht geprüft hat, ob gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine

gesonderte Verhängung der Geldstrafe in Betracht zu ziehen ist. Die Nicht-

erörterung dieser Frage erweckt die Besorgnis, daß das Landgericht das ihm

insoweit eröffnete Ermessen übersehen haben könnte, da sich die Vernei-

nung gesonderter Geldstrafenverhängung hier jedenfalls nicht von selbst

versteht.

Bei dieser Sachlage braucht der Senat über die nachrangige Frage

der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung für die verhängte Ge-

samtfreiheitsstrafe nicht zu entscheiden. Der Senat weist allerdings darauf

hin, daß das insoweit gefundene Ergebnis angesichts der Zubilligung von

Strafaussetzung in der einbezogenen Sache gemäß § 56 Abs. 2 StGB, des

Fehlens insoweit gewichtiger neu aufgetretener Gesichtspunkte zum Nachteil

des Angeklagten seit jener rechtskräftigen Entscheidung und der gewichtigen

Milderungsgründe in dieser Sache (UA S. 77) kaum vertretbar erscheint.

Die erneute Entscheidung über die Frage nachträglicher Gesamtstraf-

bildung, gegebenenfalls der Strafaussetzung zur Bewährung, obliegt nun-

mehr dem Strafrichter (§ 354 Abs. 3 StPO).

Harms Basdorf Gerhardt

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