Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.01.2004 – 5 StR 517/03

5. Strafsenat

5 StR 517/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Januar 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen

Menschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklag-

ten R unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten

zweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind die

Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedoch

jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Hinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das ange-

fochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie an

einen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie

selbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, son-

dern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F

über 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachter

Schuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor dem

Hintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Op-

fers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret in

dem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motiv

der Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwä-

gung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239a

Abs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Be-

tracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlich

gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daß

sich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmung

unterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotz

deren milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem Angeklagten

R kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegen

ihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung

– wohl versehentlich – niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahre

und drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).

Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Ange-

klagten P zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfah-

rensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtli-

chen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nur

auf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R nicht erhoben

hat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings des-

halb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung auf-

rechtzuerhalten. Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maß

der den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zu

bestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-

verzögerung 11 und 13).

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Schaal