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BGH Beschluss vom 06.01.2004 – 5 StR 517/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Januar 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen
Menschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklag-
ten R unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten
zweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind die
Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedoch
jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Hinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das ange-
fochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie an
einen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie
selbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, son-
dern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F
über 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachter
Schuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor dem
Hintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Op-
fers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret in
dem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motiv
der Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwä-
gung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239a
Abs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Be-
tracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlich
gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daß
sich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmung
unterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotz
deren milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem Angeklagten
R kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegen
ihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung
– wohl versehentlich – niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahre
und drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).
Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Ange-
klagten P zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfah-
rensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtli-
chen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nur
auf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R nicht erhoben
hat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings des-
halb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung auf-
rechtzuerhalten. Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maß
der den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zu
bestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-
verzögerung 11 und 13).
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