BGH Beschluss vom 06.01.2004 – 5 StR 521/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Januar 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004
beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Fall 2 der Urteilsgründe mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß
§ 154a Abs. 2 StPO auf den Schuldspruch wegen
Betruges beschränkt.
2. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
13. Juni 2003 wird im Schuldspruch dahin klarge-
stellt, daß der Angeklagte wegen Verletzung der
Buchführungspflicht in Tateinheit mit unrichtiger Dar-
stellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im
Jahresabschluß, wegen Betruges und wegen Un-
treue in 15 Fällen verurteilt ist.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorge-
nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Aus-
spruch über die Einzelstrafe in Fall 2 der Urteilsgrün-
de und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
5.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Buchfüh-
rungspflicht in Tateinheit mit „unrichtiger Darstellung“, wegen „falscher Anga-
ben“ in Tateinheit mit Betrug und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundes-
anwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im
Fall 2 der Urteilsgründe tateinheitlich wegen „falscher Angaben“ (§ 399
Abs. 1 Nr. 4 AktG) verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich
nicht, daß der Angeklagte zum Zwecke der Eintragung einer Kapitalerhöhung
falsche Angaben gegenüber dem Registergericht gemacht hat. Soweit die
bisherigen Feststellungen reichen, stand das – allerdings betrügerisch ein-
geworbene – Kapital von DM 1.084.018,78 der Aktiengesellschaft tatsächlich
zur Verfügung.
Der Schuldspruch ist dementsprechend klarzustellen, wobei die
Straftat nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB als „unrichtige Darstellung der Verhält-
nisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß“ zu bezeichnen ist
(vgl. Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 134. Erg.lfg.
§ 331 HGB Rdn. 69).
Die gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung des Verfah-
rens führt zur Aufhebung der in Fall 2 der Urteilsgründe verhängten Einzel-
strafe und der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die
Strafkammer ohne die tateinheitlich begangenen falschen Angaben im Sinne
von § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG trotz des Schuldumfangs im Hinblick auf den
zugleich verwirklichten Betrug (mit einem tatbestandlichen Gesamtschaden
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von über
neun Monate erkannt hätte.
Zu Recht rügt die Revision im übrigen, daß die Kammer bei der Er-
mittlung der von dem Angeklagten geleisteten Schadenersatzzahlungen an
einige Anleger durch eine Verwechselung der Währungsangabe lediglich
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DM 90.900,-- anstatt
höhere Entschädigungsleistung ungeachtet des tatbestandlichen Gesamt-
schadens von über 5 Mio. DM gegebenenfalls bei der Bemessung der Ge-
samtstrafe berücksichtigen können. Daß die Feststellungen der Kammer al-
lerdings nicht zu einer Erörterung des § 46a Nr. 2 StGB drängten, hat der
Generalbundesanwalt bereits zutreffend ausgeführt.
Der Senat sieht davon ab, die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen zum Schuldumfang aufzuheben. Der neue Tatrichter kann
ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen allerdings nicht wider-
sprechen dürfen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen des General-
bundesanwalts bemerkt der Senat:
Die
für die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungs-
pflicht (Fall 1 der Urteilsgründe) notwendige objektive Strafbarkeitsbedin-
gung (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB) und der innere Zusammen-
hang zwischen der Tathandlung und dem Eintritt der Voraussetzungen des
§ 283b Abs. 3 StGB ist – wenn auch sachwidrig erst im Zusammenhang mit
Fall 2 festgestellt – aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch
hinreichend deutlich erkennbar. Ungeachtet des für sich genommen nicht
nachvollziehbar erläuterten Zahlenwerks zum Jahresabschluß 1999 ist
auch mit noch ausreichender Klarheit festgestellt, daß der Angeklagte
eine
in Wirklichkeit nicht bestehende Forderung der B
4 4 (cid:20)
gegen
die W V G
in
Höhe
von
DM 3.410.510,83 in der Bilanz der Aktiengesellschaft aktiviert hat und daß
dieses manipulierte Ergebnis auch Dritten zugänglich gemacht wurde.
Ebenfalls noch hinreichend sind die Feststellungen in Fall 2 der Ur-
teilsgründe, bei denen die geschädigten Anleger zum Teil lediglich bruch-
stückhaft bezeichnet werden.
Harms Häger Basdorf
Raum Schaal