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BGH Beschluss vom 07.01.2004 – 2 StR 401/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 401/03

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 12. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat kann den weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Straf-

zumessung mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen, daß dem Ange-

klagten nicht der Umstand angelastet wurde, vom Tatversuch nicht (strafbefrei-

end)

zurückgetreten zu sein, sondern die gegenüber durchschnittlichen Fällen er-

höhte kriminelle Energie, die in dem mehrfachen Ansetzen und den nachhalti-

gen Bemühungen des Angeklagten zum Ausdruck kam, das Tatopfer an der

Flucht zu hindern.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck