Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.01.2004 – 2 StR 422/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 1. Juli 2003 im Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die

gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im

übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

Strafkammer hat eine Strafrahmenmilderung nach § 46 a Nr. 1 StGB nicht er-

örtert, obwohl der Zusammenhang der Urteilsgründe und die Strafzumes-

sungserwägungen eine solche Erörterung hier nahe gelegt hätten. Bei der

Strafzumessung hat die Strafkammer u. a. ausgeführt: "Zu seinen Gunsten

wirkt ferner, daß er die Tat bereut und sich beim Geschädigten entschuldigt

hat. Dies war nach dem Eindruck der Kammer nicht nur ein Lippenbekenntnis,

sondern aufrichtig gemeint. Er hat dem Geschädigten inzwischen eine Ab-

schlagszahlung von 1.500,-- EUR als Schadensersatz und Schmerzensgeld

zukommen lassen, was für ihn eine nicht unbedeutende Summe ist". Der Ge-

schädigte selbst mochte dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht un-

terstellen, die hervorgerufenen Verletzungen absichtlich herbeigeführt zu ha-

ben. Danach drängte es sich hier auf, daß durch die Entschuldigung und die

(Ab-

schlags-)Zahlung ein nach § 46 a Nr. 1 StGB vorausgesetzter kommunikativer

Prozeß zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, der dem Ange-

klagten die Tat offenbar nicht nachträgt, zustande gekommen sein könnte.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck