BGH Beschluss vom 07.01.2004 – 2 StR 422/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 1. Juli 2003 im Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die
gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Strafkammer hat eine Strafrahmenmilderung nach § 46 a Nr. 1 StGB nicht er-
örtert, obwohl der Zusammenhang der Urteilsgründe und die Strafzumes-
sungserwägungen eine solche Erörterung hier nahe gelegt hätten. Bei der
Strafzumessung hat die Strafkammer u. a. ausgeführt: "Zu seinen Gunsten
wirkt ferner, daß er die Tat bereut und sich beim Geschädigten entschuldigt
hat. Dies war nach dem Eindruck der Kammer nicht nur ein Lippenbekenntnis,
sondern aufrichtig gemeint. Er hat dem Geschädigten inzwischen eine Ab-
schlagszahlung von 1.500,-- EUR als Schadensersatz und Schmerzensgeld
zukommen lassen, was für ihn eine nicht unbedeutende Summe ist". Der Ge-
schädigte selbst mochte dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht un-
terstellen, die hervorgerufenen Verletzungen absichtlich herbeigeführt zu ha-
ben. Danach drängte es sich hier auf, daß durch die Entschuldigung und die
(Ab-
schlags-)Zahlung ein nach § 46 a Nr. 1 StGB vorausgesetzter kommunikativer
Prozeß zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, der dem Ange-
klagten die Tat offenbar nicht nachträgt, zustande gekommen sein könnte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck