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BGH Beschluss vom 07.01.2004 – 2 StR 473/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte die Verurteilung vom 8. November 2002 Zäsurwirkung, da es auf die Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht ankommt. Unter den gegebe- nen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Ange- klagte durch die Verhängung nur einer Gesamtstrafe beschwert ist.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck