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BGH Beschluss vom 07.01.2004 – 3 StR 456/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 456/03

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2003 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-

klagten zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf

(§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs.

Nach den Feststellungen erreichte den nicht vorbestraften Angeklagten,

der gerade in einer Sporthalle an einem Fußballturnier teilnahm, der Hilferuf

seines vor der Halle befindlichen Schwagers, er werde von zwei Männern ge-

schlagen, die den Angeklagten bereits auf seinem Weg zum Fußballturnier

ohne Anlaß in aggressiver Weise verfolgt und beschimpft und damit eine

Schlägerei ausgelöst hatten. Der Angeklagte und sein Bruder eilten darauf

nach außen, um ihrem Schwager zu helfen, weitere Veranstaltungsteilnehmer

folgten ihnen. Vor der Halle riß der Angeklagte aus einem Gartenzaun einen

Holzpfahl und stellte einen der Angreifer aufgebracht zur Rede, wobei sich sei-

ne Erregung noch steigerte, als ihn dieser, wie schon zuvor u. a. mit Worten

wie "Arschloch" beschimpfte. Darauf hin schlug der Angeklagte mit dem Pfahl

in Richtung der Körperseite seines etwa einen Kopf größeren Gegners, traf ihn

jedoch am Kopf, weil dieser sich in diesem Augenblick etwas abwandte und

bückte. Sein Kontrahent erlitt ein subdurales Hämatom und fiel auf das Pfla-

ster. Der Angeklagte war über die Konsequenz seines Schlages erschrocken

und rannte davon. Der Geschädigte mußte sich einer Notoperation am Schädel

unterziehen und befand sich mehrere Wochen im Koma. Auch nach der Reha-

bilitation besteht bei ihm noch eine starke linksseitige Bewegungseinschrän-

kung, die voraussichtlich von Dauer, aber im Ausmaß ungewiß ist.

Die Strafkammer hat eine gefährliche Körperverletzung nach § 224

Abs. 1 Ziff. 2 und 5 StGB (mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das

Leben gefährdenden Behandlung) angenommen. Sie hat den Regelstrafrah-

men des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall

nach dieser Vorschrift verneint, weil dies nach einer Abwägung der Gesamtum-

stände nicht gerechtfertigt sei, insbesondere die Schwere der von dem Ge-

schädigten S. erlittenen Verletzung dagegen spreche.

Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da

die Strafzumessungserwägungen zwei durchgreifende Rechtsfehler enthalten:

Die Strafkammer hat die Schwere der vom Geschädigten S. erlitte-

nen Verletzung entscheidend als einen die Annahme eines minder schweren

Falles ausschließenden Umstand bewertet und auch bei der Strafzumessung

im engeren Sinne als "ganz erheblich" strafschärfend herangezogen, ohne er-

kennbar in Rechnung zu stellen, daß der Angeklagte eine solche schwere

Kopfverletzung nicht gewollt, sondern gegen die Körperseite seines Gegners

gezielt und nur wegen dessen unglücklicher Bewegung den Kopf getroffen

hatte. Zwar kann bei der Strafzumessung auch diese nicht gewollte, wohl aber

schuldhaft herbeigeführte Folge zugerechnet werden, jedoch nicht mit dem

gleichen Gewicht wie bei einem gegen den Kopf gezielten Schlag. Zudem wäre

in diesem Zusammenhang relativierend zu berücksichtigen gewesen, daß den

Geschädigten wegen seines wiederholten, grundlos aggressiven Vorverhaltens

ein erhebliches Mitverschulden trifft.

Die ebenfalls zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, er habe

sich "in der Situation ohne Not und ohne ersichtlichen Grund mit einem Kant-

holz bewaffnet, welches geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen her-

beizuführen", ist rechtlich bedenklich. Sie steht nicht in Einklang damit, daß der

Angeklagte auf die Mitteilung seines Schwagers, er werde von den zwei Män-

nern angegriffen, die ihn zuvor bereits verfolgt hatten, zu Hilfe eilen und sich

dabei zu seinem eigenen Schutz bewaffnen wollte (UA S. 7).

Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil. Der Senat kann angesichts

der gegen den nicht vorbestraften, geständigen und reumütigen Angeklagten

verhängten außergewöhnlich hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, daß die

Strafkammer bei zutreffender Bewertung einen minder schweren Fall ange-

nommen hätte, dessen allein auf die Schwere der Verletzung gestützte Ableh-

nung ohnehin Bedenken begegnet, oder jedenfalls zu einer deutlich niedrige-

ren Freiheitsstrafe gelangt wäre.

Tolksdorf Winkler RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs an der Unterzeich- nung gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Hubert