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BGH Urteil vom 07.01.2004 – 4 StR 415/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 415/03

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Stendal vom 11. Juni 2003 wird mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Teilfrei-

spruch und die Anordnung des Verfalls des am 13. Juni

2002 sichergestellten Betrags von 2.300 Euro entfallen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegen

das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und

ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Verfall eines am 13. Juni

2002 beim Angeklagten sichergestellten Betrags von 2.300 Euro und den Ver-

fall von 4.444,76 Euro als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus dem Beschlußtenor

ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Sep-

tember 2003 unter anderem ausgeführt:

"Der Ausspruch über den Verfall des Geldbetrags, der an- lässlich der Tat II. 5 sichergestellt worden ist, hat keinen Be- stand. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich hierbei um registrierte Geldscheine, die der verdeckt ermit- telnde Polizeibeamte dem Angeklagten zur Bezahlung der Waffen ausgehändigt hatte (UA S. 21). Der Angeklagte konnte daran kein Eigentum erwerben, weil Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig waren. Dies hat der Bundesgerichtshof für das bei Rauschgiftgeschäften bezahlte Geld entschieden (BGHSt 31, 145, 148; BGHR StGB § 73 Anspruch 3). Nichts anderes kann im Fall der Abwicklung von illegalen Waffengeschäften wie im vorliegenden Fall gel- ten. Denn der Gesetzgeber wollte mit den Strafvorschriften im Waffengesetz wie im Betäubungsmittelgesetz jeglichen uner- laubten Handel mit Waffen bzw. Drogen unterbinden, sodass auch das Erfüllungsgeschäft bei solchen Geschäften nichtig ist (BGH NJW 54, 550). Der sichergestellte Geldbetrag in Hö- he von 2300 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu, die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszu- geben.

Fehlerhaft ist auch der Freispruch im Tatkomplex II. 3/4, was den Angeklagten allerdings nicht beschwert. Ein Teilfrei- spruch kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - das gesamte Geschehen als eine Tat abgeurteilt wird. Der Anklagevorwurf hat sich in den Fällen 3 und 4 vollumfänglich als richtig erwie- sen; das Landgericht hat lediglich eine andere rechtliche Be- urteilung, Ideal- anstatt Realkonkurrenz, vorgenommen."

Dem stimmt der Senat zu. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs er-

folgt nur zur Klarstellung; denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben

Tatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen werden (vgl. hierzu BGH

NStZ 1984, 566; NStZ-RR 1997, 331, 332; BGH, Urteil vom 24. Juli 1997

4 StR 222/97; Kuckein in KK 5. Aufl. § 352 Rdn. 6, § 353 Rdn. 16).

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible