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BGH Beschluss vom 07.01.2004 – 5 StR 391/03

5. Strafsenat

5 StR 391/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Januar 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 12. Februar 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugrundeliegenden Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei (bezogen

auf geschmuggelte Zigaretten aus Osteuropa) in zwei Fällen unter Einbezie-

hung einer anderweitigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-

sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt.

I.

Der Angeklagte hat sich im Verfahren unter anderem auch damit ver-

teidigt, daß er zu der Zeit der angeblichen Übernahme der Zigaretten von

einem Vorhehler nicht am Ort der Übergabe in Dorsten-Wulfen, sondern in

Freiburg war. Am Hauptverhandlungstag vom 4. Dezember 2002 stellte der

Angeklagte unter anderem einen Beweisantrag, mit dem er in das Wissen

des Installateurmeisters H stellte, daß dieser am Vormittag

des 28. September 1998 – nach den Feststellungen der Kammer erfolgte zu

dieser Zeit die Übergabe der zweiten Zigarettenlieferung an den Angeklag-

ten – mit dem Angeklagten in Freiburg telefoniert habe.

Rechtsfehlerfrei hat die Kammer mit am 9. Dezember 2002 verkün-

detem Beschluß diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, daß

H ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei, weil die gesicherte Le-

benserfahrung dagegen spreche, daß dieser im Hinblick auf den langen Zeit-

ablauf und das Fehlen einer früheren Vernehmung noch eine Erinnerung an

die präzise zeitliche Einordnung der in sein Wissen gestellten Tatsachen ha-

ben könne.

Im Hauptverhandlungstermin vom 12. Februar 2003 – nach dem

Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft – ergänzte und präzisierte der Ange-

klagte – neben weiteren Beweisanträgen – sein auf die Vernehmung des

H gerichtetes Beweisvorbringen dahingehend, daß H be-

kunden werde, daß er während einer Autofahrt des Angeklagten mit dem

Zeugen B von Freiburg nach Köln den Angeklagten über das Handy des

Zeugen B erreicht habe. Zur Geeignetheit des Zeugen H als

Beweismittel führte der Angeklagte eine Vielzahl von Details über eine zu

dieser Zeit sich angeblich entwickelnde Geschäftsbeziehung zwischen

H und ihm an, von denen der Angeklagte behauptet, diese seien

H in Erinnerung geblieben und ermöglichten H eine präzi-

se zeitliche Einordnung des Telefonats.

Vor der am selben Tage erfolgten Urteilsverkündung lehnte die Kam-

mer diesen Beschluß mit der Begründung ab, daß auch die neueren Ausfüh-

rungen keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung gegenüber

den im Beschluß vom 9. Dezember 2002 genannten Gründen ergebe. Im

übrigen handele es sich bei dem ergänzenden Beweisantrag um einen Be-

weisermittlungsantrag, dem nachzugehen die Aufklärungspflicht nicht gebie-

te.

II.

Die auf die Ablehnung dieses Beweisantrages gestützte Verfahrens-

rüge ist zulässig erhoben und begründet.

Der ergänzte Beweisantrag des Angeklagten ist zulässig. Er enthält

eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung, der es auch nicht an der

erforderlichen Konnexität mit dem Beweismittel mangelt.

Den Antrag hätte die Kammer nicht als völlig ungeeignet im Sinne des

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückweisen dürfen. Wie sich bereits aus dem

Begriff „völlig ungeeignet“ ergibt, muß es sich bei der Zurückweisung nach

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruch-

nahme von vornherein gänzlich nutzlos wäre, so daß die Erhebung des Be-

weises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde. Die völlige Unge-

eignetheit muß sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Be-

weisbehauptung selbst ergeben (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unge-

eignetheit 4). Das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht

herangezogen werden (BGH aaO m.w.N.). Da die Ablehnung eines Beweis-

antrages mit der Begründung, das Beweismittel sei völlig ungeeignet,

zwangsläufig eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, ist bei der

Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt vor allem für die An-

nahme, ein Zeuge sei deswegen ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er

sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich an die Beweistatsache nicht mehr

erinnern könne (BGH aaO m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze gibt es für die Annahme des Land-

gerichts, der Zeuge H werde sich an die in sein Wissen gestellten

Tatsachen nicht mehr erinnern können, keine ausreichende Grundlage. Die

mit dem ergänzenden Beweisantrag vom 12. Februar 2003 mitgeteilten de-

taillierten Behauptungen zu möglichen Erinnerungsbrücken des Zeugen

H lassen es nach der gesicherten Lebenserfahrung nicht als von

vornherein ausgeschlossen erscheinen, daß dieser die Vorgänge – wie im

Beweisantrag behauptet – erinnern und bekunden könnte.

Der Beweisantrag gewinnt im übrigen auch vor dem Hintergrund an

Bedeutung, daß der Zeuge B – dem die Kammer nur insoweit nicht ge-

glaubt hat – die Autofahrt von Freiburg nach Köln ebenfalls bestätigt hat.

Dieser Verfahrensfehler haftet auch den Feststellungen der Kammer

zur ersten Tat an. Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft

des Angeklagten im wesentlichen auf die Bekundungen des Vorhehlers

R . Erwiesen sich dessen Angaben zur zweiten Tat – bei Unterstellung der

Beweisbehauptung zur zweiten Tat – aber als nicht glaubhaft, so wären sei-

ne Bekundungen zur ersten Tat möglicherweise keine tragfähige Grundlage

für eine Verurteilung des Angeklagten im Hinblick auf den ersten Hehlerei-

vorwurf.

Harms Häger Basdorf

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