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BGH Beschluss vom 08.01.2004 – 3 StR 418/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 4. August 2003 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall III 5 der Urteilsgründe (Ziffer 1 der Anklage
vom 25. September 2002 - 81 Js 3204/02) verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte neben den übrigen
Taten anstelle von drei Fällen nur wegen zweier
Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfas-
sungswidriger Organisationen verurteilt ist;
c)
der Urteilstenor dahin berichtigt, daß das Aktenzei-
chen des den einbezogenen Strafen zugrundelie-
genden Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten
vom 14. November 2002 - (275) 8 Ju Js 1158/01 Ls
(70/01) - lautet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der durch
Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 14. November 2002 - (275) 8 Ju Js
1158/01 Ls (70/01) - verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten
Gesamtstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverlet-
zung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung in drei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, und wegen Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-
mellen und sachlichen Rechts rügt.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und des-
halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-
fahrens im Fall III 5 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs
und zum Wegfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Im
übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten kann be-
stehen bleiben. Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der
Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der weiteren
14 Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und zwei Jahren kann der Senat aus-
schließen, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine milde-
re Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.
Der Senat hat den Tenor des den einbezogenen Strafen zugrundelie-
genden Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Hinblick auf einen offen-
sichtlichen Schreibfehler des Aktenzeichens berichtigt.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert