BGH Beschluss vom 08.01.2004 – VII ZR 279/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird
der Beschluß des Senats vom 13. November 2003 dahin abgeändert,
daß der Gegenstandswert
3.987.400,23 beträgt.
Gründe
Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dahin aus, daß
diese in der beabsichtigten Revision den Vertragsstrafenanspruch und denjenigen
Teil des Schadensersatzanspruchs zur Hauptaufrechnung stellen wollte, der
notwendig war, um die unbestrittene Klageforderung vollständig zum Erlöschen zu
bringen. Der darüber hinausgehende Teil des Schadensersatzanspruchs
ist
hingegen hilfsweise
für den Fall zur Aufrechung gestellt worden, daß die
Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch nicht greift.
Damit ergibt sich folgende Berechnung: In den Streitwert ist zunächst die
Klageforderung einzustellen, soweit diese
im Berufungsverfahren zu einer
Verurteilung geführt hat:
2.134.781,20. Die Hauptaufrechnung mit der
Vertragsstrafe in Höhe von
1.880.077,51 erhöht den Streitwert nicht. Von der
weiterhin aufgerechneten Schadensersatzforderung in Höhe von
2.107.322,72
waren
254.703,69 erforderlich, um die Klageforderung nach Abzug der
Vertragsstrafe
vollständig
zum
Erlöschen
zu
bringen.
Von
der
Schadensersatzforderung verblieben daher noch
1.852.619,03 ( 2.107.322,72
abzüglich
254.703,69)
für eine Hilfsaufrechnung. Gesamtstreitwert daher:
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:6)(cid:19)(cid:21)(cid:20)
2.134.781,20 +
3.987.400,23.
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner