Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2004 – VII ZR 279/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird

der Beschluß des Senats vom 13. November 2003 dahin abgeändert,

daß der Gegenstandswert

3.987.400,23 beträgt.

Gründe

Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dahin aus, daß

diese in der beabsichtigten Revision den Vertragsstrafenanspruch und denjenigen

Teil des Schadensersatzanspruchs zur Hauptaufrechnung stellen wollte, der

notwendig war, um die unbestrittene Klageforderung vollständig zum Erlöschen zu

bringen. Der darüber hinausgehende Teil des Schadensersatzanspruchs

ist

hingegen hilfsweise

für den Fall zur Aufrechung gestellt worden, daß die

Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch nicht greift.

Damit ergibt sich folgende Berechnung: In den Streitwert ist zunächst die

Klageforderung einzustellen, soweit diese

im Berufungsverfahren zu einer

Verurteilung geführt hat:

2.134.781,20. Die Hauptaufrechnung mit der

Vertragsstrafe in Höhe von

1.880.077,51 erhöht den Streitwert nicht. Von der

weiterhin aufgerechneten Schadensersatzforderung in Höhe von

2.107.322,72

waren

254.703,69 erforderlich, um die Klageforderung nach Abzug der

Vertragsstrafe

vollständig

zum

Erlöschen

zu

bringen.

Von

der

Schadensersatzforderung verblieben daher noch

1.852.619,03 ( 2.107.322,72

abzüglich

254.703,69)

für eine Hilfsaufrechnung. Gesamtstreitwert daher:

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:6)(cid:19)(cid:21)(cid:20)

2.134.781,20 +

3.987.400,23.

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Bauner