Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.01.2004 – 2 StR 391/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 14. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bedenken des Generalbundesanwalts hinsichtlich der An-
nahme des Mordmerkmals der Habgier teilt der Senat nicht. Nach
den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und
der Mittäter von vornherein entschlossen, das Tatopfer zu töten,
um sich in den Besitz des von diesem verwahrten Bargelds zu
bringen. Darauf, ob sie dieses Ziel auch ohne anschließende Tö-
tung des Opfers durch (bloßen) Raub hätten erreichen können,
kommt es für das Merkmal der Habgier nicht an. Dieses setzt
nicht, wie die Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat,
einen in dem vom Generalbundesanwalt angenommenen Sinn
funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Erlangung des
Vermögensvorteils voraus. Entscheidend ist vielmehr die Motiva-
tion des Täters; nach dem festgestellten Tatplan war hier die Tö-
tung des Opfers als (zur Verdeckung) notwendige Folge der be-
absichtigten Beraubung von vornherein vorgesehen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck