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BGH Beschluss vom 09.01.2004 – 2 StR 442/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2004 gemäß §§ 305 a
Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2003 und ihre Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß vom 21. Februar 2003 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und der Bewährungsbeschluß dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck