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BGH Beschluss vom 09.01.2004 – 2 StR 442/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2004 in der Strafsache gegen

2 StR 442/03

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2004 gemäß §§ 305 a

Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2003 und ihre Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß vom 21. Februar 2003 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und der Bewährungsbeschluß dem Gesetz entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck