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BGH Beschluss vom 12.01.2004 – AnwZ (B) 16/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 16/03

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Ver-

handlung

am 12. Januar 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs in Saar-

brücken vom 13. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

e-

setzt.

Gründe

1. Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Seine Zulassung wurde, weil er die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversiche-

rung nicht unterhielt, im Jahre 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen.

Nachdem der Antragsteller seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung zurückgenommen hatte, wurde der Widerruf im selben Jahr

rechtskräftig.

Mit Urteil des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 wurde der An-

tragsteller wegen zwölf tatmehrheitlicher Vergehen – u. a. falsche uneidliche

Aussage, versuchter (Prozeß-)Betrug, falsche Verdächtigung, Vortäuschen

einer Straftat und Verleumdung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt

wurde; dem Antragsteller wurde für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot

als Rechtsanwalt erteilt. Das Urteil, das auf dem Geständnis des Antragstellers

und seines Mitangeklagten beruhte, wurde nach Rechtsmittelverzicht des An-

tragstellers am Tag der Verkündung rechtskräftig. Nach einem ein halbes Jahr

später erfolgten Widerruf des Rechtsmittelverzichts legte der Antragsteller Re-

vision ein. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom

17. Oktober 2000 – 4 StR 360/00 – als unzulässig verworfen. Das Revisionsge-

richt hielt den Rechtsmittelverzicht für wirksam.

Die am 3. Juni 2002 beantragte (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurtei-

lung des Antragstellers gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Seinen Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dage-

gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Mit Recht haben Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof aufgrund der

strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers angenommen, daß dieser

sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt,

den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO).

Auch der Senat gelangt aufgrund der ihm obliegenden Prüfung (vgl. da-

zu Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 60 m.w.N.) des u. a. auf einem

Geständnis des Antragstellers beruhenden, nach seinem Rechtsmittelverzicht

in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils des Landgerichts S. vom

5. Juli 1999 unter Berücksichtigung der Prozeßgeschichte und Aktenlage des

Strafverfahrens zu der Überzeugung, daß der Antragsteller aufgrund zutreffen-

der Tatsachenfeststellungen verurteilt worden ist. Ernstliche Zweifel, daß er

sich selbst der Wahrheit zuwider gewichtiger Straftaten – und damit weitge-

hend zugleich schwerwiegender Berufsrechtsverstöße – bezichtigt und hier-

nach eine zu Unrecht ergangene gravierende Verurteilung mit massiven be-

rufsrechtlichen Konsequenzen unangefochten gelassen hätte, vermag sein

Vorbringen in der Antragsschrift nicht zu erwecken. Darin vorgebrachten Be-

weisanregungen nachzugehen, hat der Senat bei der gegebenen Sachlage

keinen Anlaß.

Daß die vom Antragsteller in weiten Teilen im Rahmen eines Rechtsan-

waltsmandats begangenen und unmittelbar gegen Justizbehörden gerichteten

Straftaten dessen Unwürdigkeit auch nach dem eingetretenen Zeitablauf immer

noch ohne weiteres belegen, ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend

beurteilt worden. Zu Recht hat sich der Anwaltsgerichtshof auch für den Zeit-

punkt einer Wiederzulassung des Antragstellers an der Sperrfrist des § 7 Nr. 3

BRAO orientiert, da dessen strafgerichtliche Verurteilung ohne den anderweit

erfolgten Widerruf seiner Zulassung fraglos zu seinem Ausschluß aus der

Rechtsanwaltschaft geführt hätte.

3. Anlaß für eine vom Antragsteller für angemessen erachtete wesentlich

niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes besteht nicht (vgl. dazu Feue-

rich/Weyland aaO § 202 Rdn. 5).

Deppert

Basdorf

Ganter

Ernemann

Schott

Wüllrich Frey