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BGH Beschluß vom 17.10.2000 – 4 StR 360/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 360/00

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1999 wird als un-

zulässig verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer

halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und anderer Straftaten zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-

teilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf des Rechtsan-

walts auszuüben oder als Rechtsbeistand tätig zu sein. Die gegen dieses Urteil

gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung - ebenso wie

sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung

eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Der Wirksamkeit des Verzichts

steht nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Rechts-

mittelbelehrung erteilt und der - vom Angeklagten nicht in Frage gestellte -

protokollierte Rechtsmittelverzicht nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen

und genehmigt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1

Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).

Auch sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Wirksamkeit des

Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich.

Das Vorbringen des Angeklagten, seine "geständnisgleiche Erklärung"

sei nur deshalb abgegeben worden, weil er Angst vor einer "nicht bewäh-

rungsfähigen Strafe" gehabt habe, läßt die Wirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts unberührt, weil die Abgabe der Verzichtserklärung nach Verkündung des

Urteils unabhängig von einem etwaigen Verfahrensmangel in der Beweisauf-

nahme erfolgte (s. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17).

Daß der Angeklagte nach Erhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsge-

richts vom 22. Dezember 1999, mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweili-

gen Anordnung zur Aufhebung des Berufsverbots wegen Nichterschöpfung des

Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) abgelehnt wurde, anderen Sinnes

geworden ist und er nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist

rechtlich ohne Bedeutung; denn der wirksam erfolgte Rechtsmittelverzicht kann

weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (s.

BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1,

5, 17; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Auf die Frage,

ob die nach dem Widerruf des Rechtsmittelverzichts vom 5./10. Januar 2000

erst am 10. Februar 2000 beim Landgericht eingegangene Revision fristge-

recht eingelegt wurde (s. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 341 StPO), kommt

es daher nicht an.

Maatz Kuckein Athing

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Ernemann