Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2004 – IX ZB 272/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)

am 13. Januar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

München I vom 11. November 2003 wird auf Kosten des Gläubi-

gers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

für das

Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz

allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen wor-

den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt

werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivil-

prozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ableh-

nung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insol-

venzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).

(cid:12)

Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).

Beschwerdewert: 3.000

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

(cid:0)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:15)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:16)(cid:12)

(cid:13)