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BGH Beschluss vom 13.01.2004 – IX ZB 272/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
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am 13. Januar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
München I vom 11. November 2003 wird auf Kosten des Gläubi-
gers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz
allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen wor-
den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt
werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivil-
prozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ableh-
nung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insol-
venzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).
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Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Beschwerdewert: 3.000
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
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(cid:13)