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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 2 StR 315/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 315/03

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts am 14. Januar 2004 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003, soweit es ihn be-

trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit

Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit

seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisi-

on.

Das Rechtsmittel hat schon mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Be-

schwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht ihn durch die In-

gewahrsamnahme am 21. Januar 2003 und die Ablehnung seines Antrags auf

Verlegung bzw. Unterbrechung des Termins vom 23. Januar 2003 in einem

wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt hat (§ 338 Nr. 8 StPO).

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Hauptverhandlung umfaßte fünf Sitzungstage: (14., 15., 16., 21. und

23. Januar 2003). Der Angeklagte war zunächst nur von Rechtsanwalt H.

verteidigt, der für ihn als Pflichtverteidiger bestellt worden war. Am 20. Januar

2003, nach dem dritten Hauptverhandlungstag, zeigte Rechtsanwalt G. an,

daß er nunmehr vom Angeklagten bevollmächtigt sei und diesen als Wahlver-

teidiger vertrete. Er beantragte, die Bestellung des Pflichtverteidigers zurück-

zunehmen, da das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Angeklag-

ten ernsthaft gestört sei. Gleichzeitig beantragte Rechtsanwalt G. , ihm

Akteneinsicht zu gewähren und die Hauptverhandlung auszusetzen, hilfsweise

diese zu unterbrechen. Diese Anträge lehnte die Strafkammer in der Sitzung

vom 21. Januar 2003, an der auch Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger

teilnahm, ab. Rechtsanwalt G. beantragte daraufhin, "wenigstens" den an-

stehenden Termin vom 23. Januar 2003 von 9.00 Uhr auf 13.00 Uhr zu verle-

gen, weil er erst am Ende der Sitzung vom 21. Januar 2003 die Strafakten er-

halten werde. Da er am nächsten Tag in M. verteidige, sei es ihm nur bei

einer zeitlichen Verschiebung des Termins möglich, ausreichend Akteneinsicht

zu nehmen und die Sache mit dem Angeklagten zu besprechen. Am Ende der

Sitzung wurden Rechtsanwalt G. die Akten ausgehändigt. Der Vorsitzen-

de der Strafkammer ordnete außerdem an: "Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO

wird die Inverwahrnahme des Angeklagten S. bis zur Fortsetzung der

Hauptverhandlung am Donnerstag, 23.1.2003 um 9.00 Uhr angeordnet". Sofort

gestellte Anträge des Verteidigers auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung

der Inverwahrnahme, denen die Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht entge-

gentrat, lehnte der Vorsitzende ab und teilte des weiteren mit, der Termin vom

23. Januar 2003 finde um 9.00 Uhr statt, "gegebenenfalls könne eine Pause

gemacht werden". Die Maßnahmen des Vorsitzenden wurden im Rahmen von

§ 238 Abs. 2 StPO von der Strafkammer bestätigt. Der Angeklagte wurde am

21. Januar 2003 in die Justizvollzugsanstalt verbracht und zum Termin vom

23. Januar 2003 vorgeführt. In diesem Termin hat der Verteidiger des Ange-

klagten erneut die Aussetzung bzw. Unterbrechung beantragt und darauf hin-

gewiesen, daß ihm auf Grund der Verhaftung des Angeklagten eine Bespre-

chung der Sache mit diesem nicht möglich gewesen sei. Das Landgericht hat

eine Unterbrechung erneut abgelehnt und an diesem Tag das Urteil verkündet.

Den Beschluß über die Inverwahrnahme des Angeklagten hat das Oberlandes-

gericht Frankfurt am Main auf Beschwerde des Angeklagten am 12. Mai 2003

für rechtswidrig erklärt.

Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung der Unterbrechung

der Hauptverhandlung am 23. Januar 2003 zur Besprechung der Sache nach

Akteneinsicht unter gleichzeitiger Ingewahrsamnahme des Angeklagten nach

§ 231 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Vorgehensweise der Strafkammer verletzt

nachhaltig das Recht des Angeklagten auf eine sachgerechte Verteidigung.

Gegenstand des Strafverfahrens waren schwerwiegende Vorwürfe mit

einer erheblichen Straferwartung, wie die verhängte Freiheitsstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten zeigt, gegen den die Tat bestreitenden Angeklag-

ten. Dieser war in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, neben oder anstelle

des Pflichtverteidigers einen Verteidiger seiner Wahl mit seiner Verteidigung

zu betrauen. Es kann offen bleiben, ob dabei dem Antrag auf Entpflichtung des

Pflichtverteidigers stattgegeben werden mußte oder inwieweit aus der Bestel-

lung eines Wahlverteidigers Rechte des Angeklagten auf Aussetzung oder

Unterbrechung des Verfahrens abgeleitet werden konnten. Eine Beeinträchti-

gung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO bedeutet es auf jeden

Fall, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des neu gewählten Verteidigers und

damit des Angeklagten ohne sachlichen Grund in erheblichem Umfang einge-

schränkt werden. Dies ist hier durch die, wie das Oberlandesgericht zu Recht

ausgeführt hat, völlig grundlose und damit rechtswidrige Inverwahrnahme des

Angeklagten und die anschließende Ablehnung der zeitlichen Verlegung oder

Unterbrechung der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2003 geschehen. Der

Wahlverteidiger des Angeklagten war, wie er glaubhaft dargetan hat, durch

dessen Aufnahme in die Haftanstalt gehindert, nach der Akteneinsicht die Sa-

che mit dem Angeklagten zu besprechen. Diese Möglichkeit bestand erst wie-

der am Morgen des Sitzungstages vom 23. Januar 2003. Da aber das Landge-

richt eine Verlegung des Termins von 9.00 Uhr auf 13.00 Uhr abgelehnt hatte,

war ihm auch diese Möglichkeit genommen. Durchgreifende Gründe für eine

Ablehnung der Verlegung des Termins von 9.00 Uhr auf 13.00 Uhr sind nicht

ersichtlich. Die erstmals im Beschluß vom 23. Januar 2003 auf den erneuten

Unterbrechungsantrag genannten Gründe rechtfertigen die getroffenen Maß-

nahmen nicht, da dadurch die Behauptung des Verteidigers, er habe wegen

der Inverwahrnahme des Angeklagten angesichts der Besuchszeiten der Jus-

tizvollzugsanstalt die Sache nicht mit diesem besprechen können, nicht wider-

legt ist. Die Ablehnung der Verlegung des Termins vom 23. Januar 2003 von

9.00 Uhr auf 13.00 Uhr und die Ablehnung des in der Sitzung vom 23. Januar

2003 erneut gestellten Antrags auf Unterbrechung durch die Gerichtsbeschlüs-

se vom 21. und 23. Januar 2003 im Zusammenhang mit der rechtswidrigen In-

gewahrsamnahme stellen eine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf

sachgerechte Verteidigung dar. Diese unzulässige Beschränkung der Verteidi-

gung betrifft auch einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne des

§ 338 Nr. 8 StPO. Ein durchgreifender Verstoß ist zwar nur dann gegeben,

wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfah-

rensverstoß und dem Urteil konkret besteht (vgl. BGH NStZ 2000, 212 m. Anm.

Hammerstein S. 326 = StV 2000, 402 m. Anm. Stern S. 404). Dies ist hier aber

der Fall, zumal das angegriffene Urteil noch am 23. Januar 2003 verkündet

wurde. Dem Angeklagten wurde durch die Beschlüsse das Recht auf Verteidi-

gung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens (vgl. dazu u.a. BVerfG StV

2002, 521) genommen. Der Verteidiger kann im Strafprozeß entsprechend §

140 Abs. 1 StPO nur dann sinnvoll "mitwirken" und die Interessen des Ange-

klagten wirksam wahrnehmen, wenn er den Sachverhalt ausreichend kennt,

genügend über die Einlassung des Angeklagten zur Anklage unterrichtet ist

und ein klares Bild von den Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachge-

mäße Verteidigung bestehen. Zwar hatte Rechtsanwalt G. (ersichtlich ohne

Akteneinsicht) in der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2003 mehrere Beweis-

anträge gestellt, die aber alle, wie die Revision in anderem Zusammenhang

aufzeigt, von der Strafkammer abgelehnt worden sind. Gerade auch deshalb

besteht die Möglichkeit, daß der Wahlverteidiger nach Akteneinsicht und weite-

rer Information durch den Angeklagten auch noch gegen Ende der Beweisauf-

nahme sachgerechte Maßnahmen hätte veranlassen oder weitere für den An-

geklagten sprechende Gesichtspunkte im Plädoyer hätte aufzeigen können,

zumal das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklag-

ten mit bedenklicher Begründung auch auf die Persönlichkeit des Angeklagten

und seinen Eindruck von ihm in der Hauptverhandlung stützt (UA S. 19). Auf

Grund der Gesamtumstände mußte dem Verteidiger nach der Akteneinsicht die

Möglichkeit einer Besprechung mit dem Angeklagten gewährt werden. Eine

solche Besprechung wurde durch die rechtswidrige Ingewahrsamnahme des

Angeklagten am 21. Januar 2003 in Verbindung mit der Verweigerung einer

geringfügigen Verschiebung des Hauptverhandlungstermins vom 23. Januar

2003 unmöglich gemacht. Damit wurde der Angeklagte schwerwiegend in sei-

nem Recht auf angemessene Verteidigung beeinträchtigt.

Das Urteil kann deshalb schon aus verfahrensrechtlichen Gründen kei-

nen Bestand haben.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck