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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 2 StR 435/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2003 im Strafausspruch da-
hin geändert, daß die gegen den Angeklagten verhängten Einzel-
freiheitsstrafen jeweils um einen Monat herabgesetzt werden und
daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt
und der Staatskasse ein Viertel der im Revisionsrechtszug ent-
standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 115 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (Ein-
zelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren). Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat im
Strafausspruch teilweise Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd nur
gewertet, daß die Straftaten lange zurückliegen und die Hauptverhandlung
nicht früher durchgeführt werden konnte (UA S. 24/25). Rechtsfehlerhaft nicht
berücksichtigt hat es, daß - wie die Revision zutreffend vorträgt und beweist -
auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorgelegen hat. Zwi-
schen der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens am
27. Februar 2001 lagen nahezu zwei Jahre; zwischen der Eröffnung des
Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Mai 2003 la-
gen weitere zwei Jahre und drei Monate. Mithin war die Sache bei der Straf-
kammer nach Anklageerhebung mehr als vier Jahre anhängig, bevor die
Hauptverhandlung begann. Diese Verfahrensdauer kann nicht mehr als noch
angemessen bewertet werden, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-
geführt hat.
Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem
Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar.
Bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vor-
genommenen Herabsetzung der Strafe in den Strafzumessungsgründen kennt-
lich zu machen. Dies gilt sowohl für die Einzelstrafen als auch für die Gesamt-
freiheitsstrafe (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; NJW 2003, 2897 ff.;
BGHSt 46, 160, 172 ff.; BGH StraFo 2002, 266; NStZ-RR 2003, 371; NStZ
2003, 601). Eine derartige Berücksichtigung ist nicht erfolgt.
Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß wegen der
erst am 26. Mai 2003 begonnenen Hauptverhandlung mit der an sich gesamt-
strafenfähigen Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 10. März
1997, die der Angeklagte voll verbüßen mußte, keine nachträgliche Gesamt-
strafe gebildet werden konnte (Härteausgleich vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGH
wistra 2002, 422).
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die
gebotene Reduzierung der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheits-
strafe selbst vorgenommen. Durch eine Zurückverweisung der Sache würde
der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Behandlung seiner Sache in
angemessener Frist erneut beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung dieser
Rechtsfolge ist deshalb eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht
geboten. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und
mit Zustimmung des Verteidigers des Angeklagten hat der Senat die im Urteil
festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat herabgesetzt und
den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck