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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 2 StR 435/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 435/03

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2003 im Strafausspruch da-

hin geändert, daß die gegen den Angeklagten verhängten Einzel-

freiheitsstrafen jeweils um einen Monat herabgesetzt werden und

daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt

und der Staatskasse ein Viertel der im Revisionsrechtszug ent-

standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 115 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (Ein-

zelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren). Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat im

Strafausspruch teilweise Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd nur

gewertet, daß die Straftaten lange zurückliegen und die Hauptverhandlung

nicht früher durchgeführt werden konnte (UA S. 24/25). Rechtsfehlerhaft nicht

berücksichtigt hat es, daß - wie die Revision zutreffend vorträgt und beweist -

auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorgelegen hat. Zwi-

schen der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens am

27. Februar 2001 lagen nahezu zwei Jahre; zwischen der Eröffnung des

Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Mai 2003 la-

gen weitere zwei Jahre und drei Monate. Mithin war die Sache bei der Straf-

kammer nach Anklageerhebung mehr als vier Jahre anhängig, bevor die

Hauptverhandlung begann. Diese Verfahrensdauer kann nicht mehr als noch

angemessen bewertet werden, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-

geführt hat.

Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem

Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar.

Bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vor-

genommenen Herabsetzung der Strafe in den Strafzumessungsgründen kennt-

lich zu machen. Dies gilt sowohl für die Einzelstrafen als auch für die Gesamt-

freiheitsstrafe (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; NJW 2003, 2897 ff.;

BGHSt 46, 160, 172 ff.; BGH StraFo 2002, 266; NStZ-RR 2003, 371; NStZ

2003, 601). Eine derartige Berücksichtigung ist nicht erfolgt.

Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß wegen der

erst am 26. Mai 2003 begonnenen Hauptverhandlung mit der an sich gesamt-

strafenfähigen Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 10. März

1997, die der Angeklagte voll verbüßen mußte, keine nachträgliche Gesamt-

strafe gebildet werden konnte (Härteausgleich vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGH

wistra 2002, 422).

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die

gebotene Reduzierung der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheits-

strafe selbst vorgenommen. Durch eine Zurückverweisung der Sache würde

der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Behandlung seiner Sache in

angemessener Frist erneut beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung dieser

Rechtsfolge ist deshalb eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht

geboten. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und

mit Zustimmung des Verteidigers des Angeklagten hat der Senat die im Urteil

festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat herabgesetzt und

den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck