Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 2 StR 465/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichtslos")
einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus den Ur-
teilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hin-
reichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht,
denn "er wünscht die Unterbringung" (UA S. 22).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck