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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 2 StR 465/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 465/03

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-

gen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichtslos")

einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus den Ur-

teilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hin-

reichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht,

denn "er wünscht die Unterbringung" (UA S. 22).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck