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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 2 StR 475/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 475/03

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg an der Lahn vom 26. August 2003 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-

gen des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab

angelegt (UA S. 21 "nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB aus-

sichtslos"). Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim

Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behand-

lungserfolges besteht, denn er hat seine zunächst ablehnende

Haltung gegenüber einer Maßnahme nach § 64 Abs. 1 StGB auf-

gegeben und sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bereit

erklärt, an einer (neuerlichen) Therapie teilzunehmen (UA S. 21).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck