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BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 2 StR 475/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 26. August 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab
angelegt (UA S. 21 "nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB aus-
sichtslos"). Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim
Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behand-
lungserfolges besteht, denn er hat seine zunächst ablehnende
Haltung gegenüber einer Maßnahme nach § 64 Abs. 1 StGB auf-
gegeben und sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bereit
erklärt, an einer (neuerlichen) Therapie teilzunehmen (UA S. 21).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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