BGH Urteil vom 14.01.2004 – IV ZR 127/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VVG § 158i i.d.F. vom 17. Dezember 1990
Der Anwendungsbereich des § 158i VVG erfaßt nicht den Fall, in dem das Versiche-
rungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden
ist. Mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert deshalb auch ein mitversicherter
Kraftfahrzeugführer, der von der Kündigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
keine Kenntnis hat und auch nicht haben mußte, den Versicherungsschutz.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 127/03 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Wendt, die Richte-
rin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Januar 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2003 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Als Fahrer eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Lastkraftwa-
gens verlangt der Kläger vom beklagten Haftpflichtversicherer Freistellung
von Regreßansprüchen zweier Sozialversicherungsträger.
Bei dem vom Kläger am 28. August 1998 verursachten Unfall kam
er mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entge-
genkommenden Kleintransporter. Dessen Fahrer wurde getötet. Er hinter-
ließ seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungsneh-
merin hatte den Haftpflichtversicherungsvertrag für den Lkw bereits zum
31. Dezember 1996 gekündigt. Die Beklagte hatte die Beendigung des
Versicherungsverhältnisses der Straßenverkehrsbehörde bis zum Unfall-
tag aber noch nicht angezeigt, so daß sie von seiten der Geschädigten in
die Nachhaftung nach den §§ 3 Nr. 5 und 6 PflVG, 29c StVZO genommen
wurde.
Zwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der Folgezeit Leistun-
gen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen deshalb unter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:6)(cid:5)(cid:18)(cid:9)
anderem den Kläger in Höhe von insgesamt rund 23.500
Kläger meint, die Beklagte müsse ihn insoweit von der Haftung freistellen,
denn er habe nicht gewußt, daß der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflicht-
versichert gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Weil das Haftpflichtversicherungsverhältnis über den Lkw durch
die Kündigung der Versicherungsnehmerin zum 31. Dezember 1996 un-
streitig beendet worden ist, hat der Kläger seinen Freistellungsanspruch
auf § 158i VVG gestützt. Danach kann der Versicherer eine gegenüber
dem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit einem Versi-
cherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem
Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der
Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person dieses Ver-
sicherten vorliegen oder ihm diese Umstände bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift setze schon
nach ihrem Wortlaut ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus,
denn der Versicherte müsse zur Geltendmachung von Rechten aus dem
Versicherungsvertrag befugt sein. Hieran fehle es infolge der Kündigung.
Die Schutzbedürftigkeit des mitversicherten Fahrers könne auch nicht zur
analogen Erstreckung der Regelung auf den vorliegenden Fall führen, weil
insoweit der erklärte Wille des Gesetzgebers entgegenstehe.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob
§ 158i VVG
in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung
(BGBl. 1990 I S. 2864) ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus-
setzt (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. BerlKomm/Hübsch, VVG
§ 158i Rdn. 12; Schlegelmilch in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtpro-
zeß 24. Aufl. Kap 13 Rdn. 63; Biela, VersR 1993, 1391 ff.; Bauer, Die
Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 943; AG Köln VersR 1993, 824, 825)
oder ob die Vorschrift den Versicherten auch bei nicht - oder jedenfalls bei
nicht mehr - bestehendem Versicherungsverhältnis schützt (so Prölss/
Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 158i Rdn. 4; Römer in Römer/Lang-
heid, VVG 2. Aufl. § 158i Rdn. 8; offengelassen von OLG Düsseldorf
VersR 1996, 1267, 1269), wobei teilweise auch nach dem jeweiligen
Grund für das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses differenziert
wird (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 Nr. 11 PflVG
Rdn. 16; Johannsen, VersR 1991, 500, 502).
2. Der Senat sieht im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren
zur Neuregelung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341) geäußerten ge-
setzgeberischen Willen keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen anzu-
wenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist.
Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Wortlaut der Vorschrift
(wonach der Versicherte zur Geltendmachung von Rechten aus dem Ver-
sicherungsvertrag "befugt" sein muß) schon für sich genommen einen hin-
reichend sicheren Hinweis darauf gibt, daß in jedem Fall ein bestehendes
Versicherungsverhältnis vorausgesetzt wird, oder ob damit nur die gene-
relle Stellung des Versicherten nach den Versicherungsbedingungen - und
nicht seine konkrete Berechtigung im Einzelfall - angesprochen wird (so
Knappmann aaO), kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Ge-
setzgeber für den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des Ver-
sicherungsverhältnisses durch Kündigung in der amtlichen Begründung
zur Neufassung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341 S. 36; vgl. auch BR-
Drucks. 615/89 S. 99, 102 f.) klar zum Ausdruck gebracht, daß die Vor-
schrift keine Anwendung finden soll. Es heißt dort wörtlich: "Das Recht zur
selbständigen Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsver-
trag erlischt allerdings mit der wirksamen Kündigung gegenüber dem Ver-
sicherungsnehmer, etwa nach Fristsetzung wegen Prämienverzugs. Die in
§ 3 Nr. 5 PflVersG zugunsten des Verkehrsopfers angeordnete Nachhaf-
tung kann auf das Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer nicht
übertragen werden, weil ein versicherungsrechtlicher Deckungsanspruch
begriffsnotwendig an einen bestehenden Versicherungsvertrag anknüpfen
muß. Schließlich darf auch nicht verkannt werden, daß das Schutzbedürf-
nis des Opfers regelmäßig höher zu bewerten ist als die Notwendigkeit
der sozialen Absicherung des Schädigers."
a) Der gesetzgeberische Wille war also jedenfalls darauf gerichtet,
Fälle vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, in denen zum
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein Versicherungsvertrag
wegen vorausgegangener Kündigung nicht mehr bestand. Dabei macht
der Gesamtzusammenhang der Begründung zudem deutlich, daß es nicht
darauf ankommen kann, ob der Versicherungsnehmer oder der Versiche-
rer die Kündigung ausgesprochen hat. Dieser gesetzgeberische Wille hat
in der Gesetzesformulierung, der Versicherte müsse zur selbständigen
Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt
sein, erkennbar Niederschlag gefunden.
b) Ist § 158i VVG in diesem Sinne auszulegen, führt das im Falle
einer Vertragsbeendigung durch Kündigung des Versicherungsnehmers
vor Eintritt des Versicherungsfalles, die dem mitversicherten Fahrer unbe-
kannt geblieben ist, dazu, daß der gegenüber dem Fahrer nunmehr lei-
stungsfreie Haftpflichtversicherer dem Geschädigten zwar gemäß § 3 Nr.
5, 6 PflVG haftet, den Fahrer aber in Regreß nehmen kann. Denn die Re-
greßregelungen in § 3 Nr. 9 – 11 PflVG sind im Verhältnis zum mitversi-
cherten Fahrer anwendbar. Zudem kann der mitversicherte Fahrer Re-
greßansprüchen anderer Schadensversicherer oder von Sozialversiche-
rungsträgern ausgesetzt sein (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158c Abs. 4 VVG). Daß
sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 158i VVG der Problematik
des Schutzes gutgläubiger Versicherter, insbesondere mitversicherter
Fahrzeugführer, aber bewußt war, verdeutlicht die Vorgeschichte der Neu-
regelung des § 158i VVG - auch und gerade unter Berücksichtigung sol-
cher Fälle, in denen der Haftpflichtversicherer gemäß § 38 Abs. 2 VVG
leistungsfrei war. Denn bereits unter der bis zum 31. Dezember 1990 gel-
tenden Fassung des § 158i VVG hatte es der Bundesgerichtshof mehrfach
abgelehnt, den Anwendungsbereich gegen den im Gesetzgebungsverfah-
ren geäußerten Willen des Gesetzgebers auszudehnen (BGHZ 55, 281,
288; 103, 52, 57) oder auch die Regreßmöglichkeiten von Sozialversiche-
rungsträgern zu beschränken (BGHZ 88, 296, 300).
aa) § 158i VVG durchbrach in seiner damaligen Fassung das Prin-
zip der Abhängigkeit des Anspruchs des Versicherten von dem des Versi-
cherungsnehmers (vgl. dazu BGHZ 67, 138, 141) nur in einem eng be-
grenzten Teilbereich: Lediglich bei Obliegenheitsverletzungen des Versi-
cherungsnehmers (die der Versicherte nicht zu vertreten hatte) wurde der
gutgläubige Versicherte durch ein Regreßverbot geschützt. Hatte der Ver-
sicherer an Dritte geleistet, obwohl er gegenüber dem Versicherungsneh-
mer leistungsfrei war, konnte er beim Versicherten keinen Rückgriff neh-
men. Eine Leistungsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versi-
cherten war mit dieser Regelung nicht verbunden.
bb) Im Jahre 1971 entschied der Bundesgerichtshof, daß § 158i
VVG einem Regreß des Versicherers beim Versicherten dann nicht entge-
genstehe, wenn der Versicherer infolge Prämienzahlungsverzuges (des
Versicherungsnehmers) leistungsfrei geworden sei (BGHZ 55, 281 ff.).
Denn mit der Pflicht zur Prämienzahlung verletze der Versicherungsneh-
mer gerade keine Obliegenheit (BGHZ aaO S. 284). Eine analoge Aus-
weitung der damaligen Regelung des § 158i VVG auf Leistungsfreiheit
wegen Prämienzahlungsverzugs wurde selbst für Ausnahmefälle abge-
lehnt, weil sich der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zu
§ 158i VVG a.F. (BT-Drucks. IV/2252 S. 31 f.) im klaren Bewußtsein über
die Auswirkungen der (eingeschränkten) Regelung für diese entschieden
habe (BGHZ aaO S. 283, 288).
cc) Eine Verbesserung der Stellung mitversicherter Fahrer brachte
zwar die "Geschäftsplanmäßige Erklärung" der Kraftfahrzeughaftpflicht-
versicherer aus dem Jahre 1973 (VerBAV 1973, 103; der Änderung des
§ 7 AKB angepaßt in der Geschäftsplanmäßigen Erklärung 1975, VerBAV
1975, 157), in welcher sich die beteiligten Unternehmen u.a. bereiterklär-
ten, künftig auch in Fällen des Prämienverzugs auf Regreßforderungen
gegen gutgläubige Versicherte zu verzichten. Daraus ergab sich aller-
dings: War der Geschädigte nicht sozialversichert, mußte der Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherer ihm gegenüber einstehen und konnte wegen
des Regreßverzichts in der genannten Geschäftsplanmäßigen Erklärung
gegen den mitversicherten gutgläubigen Fahrer keinen Regreß nehmen.
Der gutgläubige Fahrer genoß in diesen Fällen praktisch vollen Versiche-
rungsschutz und brauchte selbst nichts zu zahlen. Anders lag es jedoch,
wenn der Geschädigte sozialversichert war und deshalb nach § 1542 RVO
Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Nach
§ 3 Nr. 6 PflVG in Verbindung mit § 158c Abs. 4 VVG haftete der Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Sozialversicherungsträger
nicht. Der Sozialversicherungsträger konnte sich daher nur an den Versi-
cherungsnehmer und an den mitversicherten Fahrer halten, die als Ge-
samtschuldner hafteten. Da die Sozialversicherungsträger im Gegensatz
zu den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern keine Regreßverzichtserklä-
rung hinsichtlich des gutgläubigen Fahrers abgegeben hatten, war dieser
in vollem Umfang dem Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers
ausgesetzt. Sein Haftungsrisiko war mithin unterschiedlich, je nachdem,
ob der Geschädigte sozialversichert war oder nicht (vgl. dazu BGHZ 103,
52, 54).
Im Bewußtsein dieser Ungleichbehandlung ersetzte der Gesetzge-
ber § 1542 RVO mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 durch § 116 SGB X, oh-
ne eine Regreßbeschränkung vorzusehen. Vielmehr wurden die Härtefall-
regelungen der §§ 31 HGrG und 76 Abs. 2 SGB IV als ausreichender
Schutz
für Schadensersatzpflichtige angesehen
(BT-Drucks. 9/1753
S. 44). Diese gesetzgeberische Entscheidung war für die Gerichte bin-
dend (vgl. dazu BGHZ 88, 296, 300), zumal in der Gesetzesbegründung
eine zuvor vom Bundesgerichtshof vorgenommene Regreßbegrenzung auf
5.000 DM (BGHZ 80, 332 ff.) ausdrücklich abgelehnt worden war.
dd) Ebenfalls unter Berücksichtigung der erwähnten Ungleichbe-
handlung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Januar 1988
(BGHZ 103, 52, 57) daran festgehalten, daß § 158i VVG a.F. nur bei Ob-
liegenheitsverletzungen und nicht bei der Verletzung der Prämienzah-
lungspflicht galt. Er hat eine analoge Anwendung der Vorschrift auch bei
einem Regreß des Sozialversicherungsträgers ausdrücklich abgelehnt.
ee) Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung aufgezeigte
Rechtslage – insbesondere auch die Entscheidung vom 13. Januar 1988
(aaO) – bei der Neufassung des § 158i VVG berücksichtigt (BT-Drucks.
11/6341 S. 36). Wenn er gleichwohl in den Anwendungsbereich der Vor-
schrift zwar den Fall des § 38 Abs. 2 VVG aufgenommen hat, den Fall,
daß im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Kündigung ein Versiche-
rungsvertrag nicht mehr besteht, aber ausweislich der Gesetzesbegrün-
dung gerade vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen wollte,
haben die Gerichte diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren
(BGHZ 55, 281, 288; 88, 296, 300; 103, 52, 57). Der Senat verkennt nicht,
daß damit bei beendeten Haftpflichtversicherungsverträgen für gutgläubi-
ge Fahrzeugführer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge des Arbeitge-
bers, Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge) erhebliche Haftungsrisiken
bleiben, denen nur in Härtefällen nach den §§ 31 Abs. 2 HGrG und 76
Abs. 2 SGB IV durch Stundung oder Erlaß von Regreßforderungen be-
gegnet werden kann.
III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-
den als rechtsfehlerhaft.
1. Denn entgegen der Annahme der Revision kann der Kläger von
der Beklagten eine Freistellung von Regreßansprüchen auch nicht als
Schadensersatz verlangen. Soweit er der Beklagten vorwirft, sie habe
entgegen § 29c Abs. 1 Satz 1 StVZO die Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses der Straßenverkehrsbehörde nicht angezeigt, hat die Be-
klagte keine Rechtsnorm verletzt, in deren Schutzbereich der Kläger ein-
bezogen ist.
Es entsprach schon für die bis zum 31. Dezember 1990 geltende
Fassung des § 29c StVZO ("hat ... Anzeige zu erstatten") gefestigter Auf-
fassung in Literatur und Rechtsprechung, daß die Vorschrift ausschließ-
lich die Sicherung der Schadensersatzansprüche von Verkehrsunfallop-
fern bezweckte (BGH, Urteil vom 27. September 1956 - II ZR 203/55 -
VersR 1956, 706 unter II; Urteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR
1978, 609 unter I 2 a; Urteil vom 7. März 1984 - IVa ZR 18/82 - VersR
1984, 455 unter III; Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. [1969]
§ 29c StVZO Rdn. 2; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 29c
StVZO Rdn. 2). Für die Neufassung der Vorschrift, nach der es dem Ver-
sicherer nur noch anheimgestellt wird, die Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses anzuzeigen ("kann zur Beendigung seiner Haftung
nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ... Anzeige erstatten ..."),
kann nichts anderes gelten. Mit der Anzeige wahrt der Versicherer ledig-
lich sein eigenes Interesse daran, die Nachhaftung zu beenden (Hent-
schel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 29c StVZO Rdn. 6).
2. Dafür, daß - wie die Revision meint - die Beklagte im Versiche-
rungsvertrag gegenüber dem Kläger die vertragliche Nebenpflicht über-
nommen hätte, bei Beendigung des Versicherungsvertrages die Anzeige
nach § 29c StVZO zu erstatten, ist nichts ersichtlich.
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch