Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.01.2004 – IV ZR 370/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar

2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und

Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers vom 17. November 2003 ge-

gen die Gebührenrechnung Nr. 7800 3103 1606 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er ge-

gen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß

des Senats vom 24. September 2003 mit Schreiben vom 7. Oktober 2003

eine Gegenvorstellung erhoben habe. Insoweit ist ihm jedoch bereits mit

Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 mitgeteilt worden,

daß das Verfahren abgeschlossen sei und Rechtsmittel nicht mehr in

Betracht kämen.

Einwendungen, die ihren Grund im Kostenrecht haben, sind nicht

ersichtlich.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch