BGH Beschluss vom 14.01.2004 – IV ZR 370/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und
Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 17. November 2003 ge-
gen die Gebührenrechnung Nr. 7800 3103 1606 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er ge-
gen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß
des Senats vom 24. September 2003 mit Schreiben vom 7. Oktober 2003
eine Gegenvorstellung erhoben habe. Insoweit ist ihm jedoch bereits mit
Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 mitgeteilt worden,
daß das Verfahren abgeschlossen sei und Rechtsmittel nicht mehr in
Betracht kämen.
Einwendungen, die ihren Grund im Kostenrecht haben, sind nicht
ersichtlich.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch