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BGH Beschluß vom 14.01.2004 – XII ZB 30/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in der Personenstandssache

XII ZB 30/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

PStG § 49 Abs. 2

Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ih-

rem eigenen Antrag stattgeben.

EGBGB Art. 224 § 3; BGB §§ 1618 Satz 6, 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2

Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich ei-

ner weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorge-

berechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB

wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht

anschließen.

BGH, Beschluß vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 - OLG Hamm

LG Bielefeld AG Bielefeld

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den

Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom

17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichts-

gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

(§§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG).

Beschwerdewert: 3.000

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 wurde am 16. Juli 1986 als Kind der Beteiligten zu 2

geboren, die zu diesem Zeitpunkt als Familiennamen ihren Geburtsnamen

"La. " führte. Dieser wurde im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteilig-

ten zu 1 eingetragen. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 1

wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle vom 17. März 1989

festgestellt.

(cid:0)

1988 schloß die Beteiligte zu 2 die Ehe mit Herrn Lo. . Die Eheleute

führten den Ehenamen "Lo. ". Dieser Name, den die Eheleute dem Betei-

ligten zu 1 im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 6. September 1993

erteilten, wurde dessen Geburtsnamen im Geburtenbuch beigeschrieben.

Seit dem 8. April 1997 ist die Ehe der Beteiligten zu 2 mit Herrn Lo.

geschieden; dieser verstarb 1998. Mit Erklärung vom 11. Dezember 2000 nahm

die Beteiligte zu 2 wieder ihren Geburtsnamen "La. " an. Mit Erklärung

vom selben Tag schloß sich der Beteiligte zu 1 dieser Namensänderung an.

Der Standesbeamte legte die Sache über den Beteiligten zu 3 gemäß

§ 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vor, ob die Erklä-

rung des Beteiligten zu 1 wirksam und somit im Geburtenbuch ein entspre-

chender Randvermerk einzutragen sei.

Mit Beschluß vom 20. April 2001 wies das Amtsgericht den Standesbe-

amten an, bei dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1 zu vermerken, daß sich

die Namensänderung der Beteiligten zu 2 auch auf diesen erstrecke.

Dagegen legte der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde ein mit dem An-

trag, die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen.

Auf die sofortige Beschwerde hob das Landgericht am 17. Juli 2001 den

Beschluß des Amtsgerichts auf und sprach aus, daß die Anschlußerklärung des

Beteiligten zu 1 dem Eintrag im Geburtenbuch nicht beizuschreiben sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde

des Beteiligten zu 3, die das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem

Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.

Es hält das Rechtsmittel des Beklagten zu 3 für zulässig, aber unbegrün-

det, da eine Änderung des Namens hier nur unter den Voraussetzungen des

§ 1617 c Abs. 2 BGB in Betracht komme, dessen Voraussetzungen indes nicht

gegeben seien. Weder habe sich im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift der

Ehename "Lo. ", der durch Einbenennung Geburtsname des Beteiligten

zu 1 geworden sei, als "Gemeinschaftsname" geändert, noch stütze sich im

Sinne des Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift der Geburtsname des Beteiligten zu 1

auf den Familiennamen nur eines Elternteils. Eine "Rückbenennung" des Betei-

ligten zu 1 scheide daher aus.

Das Oberlandesgericht möchte den angefochtenen Beschluß daher be-

stätigen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesge-

richts Dresden (StAZ 2000, 341) gehindert, nach der eine Rückbenennung in

solchen Fällen möglich sei, weil der Geburtsname des Kindes nach der Einbe-

nennung (auch) der Familienname seiner Mutter sei.

II.

1. Die Vorlage ist zulässig, da dem Vorlagebeschluß, der u.a. in FamRZ

2002, 1731 veröffentlicht ist, - wie erforderlich (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82,

34) - zu entnehmen ist, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der Ansicht,

von der es abweichen will, zu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde.

Da auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, hat der Senat gemäß § 28

Abs. 3 FGG anstelle des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde des

Beteiligten zu 3 zu entscheiden.

2. Das gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG i.V. mit § 48 PStG zulässige

Rechtsmittel ist nicht begründet.

a) Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3

gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als zulässig angesehen, § 49 Abs. 1

Satz 2 und Abs. 2 PStG. Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 3 mit

seiner sofortigen Beschwerde die Bestätigung der von ihm im Ergebnis für rich-

tig gehaltenen Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt hat. Als Aufsichtsbehör-

de hat der Beteiligte zu 3 ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerde-

recht, von dem er auch zu dem alleinigen Zweck Gebrauch machen kann, über

die der Entscheidung zugrunde liegende Streitfrage eine obergerichtliche Ent-

scheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1971 - IV ZB

52/70 - FamRZ 1971, 426 m.N.; Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit

15. Aufl. Rdn. 69 vor § 71 und Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 100 m.w.N.; Hep-

ting/Gaaz Personenstandsrecht § 49 PStG Rdn. 14).

b) Auch soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten

zu 3 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als begründet angesehen und

ausgesprochen hat, daß die Anschlußerklärung des Beteiligten zu 1 dem Ein-

trag im Geburtenbuch nicht beizuschreiben ist, hält diese Entscheidung der

rechtlichen Nachprüfung stand.

Der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Dresden aaO ist aus

den zutreffenden Gründen des Vorlagebeschlusses, auf die zur Vermeidung

von Wiederholungen im einzelnen verwiesen wird, nicht zu folgen.

Die Voraussetzungen einer Namensänderung nach dem hier anzuwen-

denden neuen Kindschaftsrecht (Art. 224 § 3 EGBGB, § 1618 Satz 6 BGB in

Verbindung mit § 1617 c BGB) liegen nicht vor. Zwar ist in Fällen, in denen sich

- wie hier - der aktuelle Geburtsname des Kindes aus einer Einbenennung er-

gibt, die Vorschrift des § 1617 c BGB entsprechend anwendbar. Wegen der

nicht mehr vorgenommenen Unterscheidung ehelicher und nichtehelicher Ab-

stammung ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, ob das Kind

in einer Ehe geboren wurde oder nicht. Im übrigen müssen aber für die hier al-

lein in Betracht kommende Anwendung des § 1617 c Abs. 2 BGB entweder die

in dessen Nr. 1 oder aber die in dessen Nr. 2 genannten Voraussetzungen er-

füllt sein. Beides ist hier nicht der Fall:

Zum einen hat sich dadurch, daß die Beteiligte zu 2 gemäß § 1355

Abs. 5 Satz 2 BGB wieder ihren Geburtsnamen "La. " angenommen hat, der

Ehename, welcher Geburtsname des Beteiligten zu 1 geworden ist, nicht geän-

dert (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. auch Staudinger/Coester BGB [2000]

§ 1617 c Rdn. 30, 36).

Zum anderen stützt sich der Geburtsname des Beteiligten zu 1 nicht ein-

seitig auf den Familiennamen eines Elternteils (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB),

sondern leitet sich von dem gemeinsamen Ehenamen der Beteiligten zu 2 und

ihres geschiedenen Ehemannes ab, auch wenn dieser Ehename nach § 1355

Abs. 1 Satz 2 BGB zugleich zum Familiennamen der Beteiligten zu 2 geworden

war. § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB erfaßt nur die Fälle, in denen sich der Geburts-

name des Kindes allein von dem Individualnamen eines Elternteils ableitet; lei-

tet er sich von einem Ehenamen ab, ist allein § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB ein-

schlägig. Denn § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB eröffnet eine Anschlußmöglichkeit

nur für den Fall, daß ein Kind seinen Geburtsnamen von einem Elternteil allein

ableitet und dessen Familienname sich auf andere Weise als durch Eheschlie-

ßung ändert, letzteres aber nach der ausdrücklichen und abschließenden Re-

gelung dieser Vorschrift nur dann, wenn sich der ursprüngliche Erwerb des Kin-

desnamens aus §§ 1617, 1617 a oder 1617 b BGB ergeben hat und somit eine

von einem Elternteil direkt abgeleitete Namensführung darstellt. Ein vorange-

gangener Namenserwerb des Kindes nach § 1618 BGB durch Erteilung des

Ehenamens eines Elternteils ist in dieser Vorschrift hingegen nicht erwähnt.

Somit besteht nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Anschlußmöglichkeit an

eine Wiederannahmeerklärung eines Elternteils, wenn ein Kind durch Namens-

erteilung den früheren Ehenamen dieses Elternteils erworben hat (vgl. Fach-

ausschuß StAZ 2000, 309 zu 2; Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht

§ 1618 BGB Rdn. 63; Erman/Michalke BGB 10. Aufl. § 1618 Rdn. 12; Bamber-

ger/Roth/Enders BGB § 1617 c Rdn. 9 und § 1618 Rdn. 12; kritisch Staudin-

ger/Coester aaO § 1617 c Rdn. 41, 42 und § 1618 Rdn. 44).

Diese Bindung des Kindes an den ihm durch Einbenennung erteilten

Ehenamen (vgl. Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552 sub VII 3 d) wird zwar

häufig als unbefriedigend angesehen, insbesondere dann, wenn dieser Ehena-

me sich aus dem Geburtsnamen des inzwischen geschiedenen oder verstorbe-

nen Stiefelternteils ableitet. Sie läßt sich aber de lege lata nicht vermeiden, da

die im Regierungsentwurf vorgesehenen weitergehenden Möglichkeiten einer

Nachfolge des Kindes in Namensänderungen des sorgeberechtigten Elternteils

auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der Namenskontinuität in

das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz nicht aufge-

nommen worden sind (vgl. MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe 4. Aufl.

§ 1618 Rdn. 29 m.N.). Da somit davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber

die vorliegende Problematik gesehen hat, verbietet sich die Annahme einer Re-

gelungslücke, die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung zugänglich wäre

(vgl. BayObLG FamRZ 2001, 49, 50 m.N.; Gaaz FUR 2002, 125, 132 f.). In

diesen Fällen bleibt daher nur die Möglichkeit einer behördlichen Namensände-

rung nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (vgl. LG Fulda

FamRZ 2000, 689).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose