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BGH Urteil vom 15.01.2004 – 3 StR 352/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 352/03

URTEIL

vom

15. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 7. Mai 2003 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,

eine Segelyacht in Brand gesetzt zu haben, um die Versicherungssumme von

300.000 DM zu erlangen.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, ein EDV-Fachmann, ei-

ne Segelyacht nach den Plänen einer hochseetauglichen Selbstbaukonstrukti-

on gebaut, um nach seinem Ruhestand im Sommer 2001 eine Weltumsegelung

vornehmen zu können. Am Nachmittag des 21. Januar 2001 hatte ein Brand-

stifter in dem im Hafen von Varel liegenden Schiff Kerzen und Luntenmateriali-

en entzündet, die am nächsten Vormittag den Brand auslösten.

Die Strafkammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu

überzeugen vermocht. Zum einen sei ein Motiv nicht feststellbar, und zum an-

deren habe sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht in Varel, sondern im Stadtge-

biet von Bielefeld aufgehalten, wo er auf einer nur lokal nutzbaren Frequenz

ein mehrstündiges Funkgespräch mit einem Bekannten geführt habe.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung

der Strafkammer hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie zur Ali-

bifrage widersprüchlich ist.

Zum einen hat die Strafkammer festgestellt, daß der Zeuge P. den

ihm bekannten Angeklagten im Tatzeitbereich am Tatort "glaubhaft" gesehen,

erkannt und mit ihm gesprochen hatte. Andererseits geht sie davon aus, daß

der Angeklagte zu dieser Zeit nicht am Tatort gewesen sein kann, weil er das

Funkgespräch im Stadtbereich von Bielefeld geführt hatte und auch sein Pkw

vor seinem Anwesen gestanden habe.

Beide Feststellungen lassen sich nicht vereinbaren. Wenn der Ange-

klagte "glaubhaft" am Tatort in Varel war, kann er nicht gleichzeitig ununterbro-

chen in Bielefeld gewesen sein.

Da dieser sachlichrechtliche Mangel bereits zur Aufhebung führt, kommt

es auf die übrigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht an.

2. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:

a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 3. No-

vember 2003 zutreffend dargelegt hat, kommt es bei einer Indizienbeweisfüh-

rung auf eine Gesamtwürdigung an (BGH NJW 2002, 1811, 1812). Dabei ist zu

beachten, daß eine festgestellte Tatsache, die für sich allein noch keinen si-

cheren Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten erlaubt, sondern auch an-

dere Erklärungsmöglichkeiten aufweist, deswegen noch nicht unberücksichtigt

bleiben darf, sondern mit dem ihr zukommenden Indizwert in die Gesamtwürdi-

gung einzustellen ist. Denn auch mehrere Indizien, die für sich allein gesehen

einen Nachweis der Täterschaft nicht erlauben, können doch in ihrer Gesamt-

heit dem Tatrichter die erforderliche Überzeugung vermitteln (vgl. BGHR StPO

§ 261 Beweiswürdigung 2, 20). Dabei darf der Zweifelssatz, der eine Entschei-

dungs- und keine Beweiswürdigungsregel ist, nicht auf eine einzelne Indiztat-

sache angewendet werden, sondern kann erst bei der Gesamtbetrachtung zum

Tragen kommen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2001, 609 m. w. N.). So wird der

festgestellte Umstand, wonach das Schiff mit einer Summe von 300.000 DM

versichert, aber infolge mängelbehafteter Schweißnähte nur 150.000 DM wert

war, nicht deswegen als mögliches Motiv völlig außer Betracht bleiben dürfen

("bloße Hypothese" UA S. 7), weil der sichere Nachweis nicht gelingt, daß der

Angeklagte davon wußte. Schon der Möglichkeit, wenn nicht sogar Wahr-

scheinlichkeit, daß der Angeklagte, der die Schweißnähte selbst gefertigt hatte,

davon ebenso wie andere Zeugen Kenntnis hatte, kann ein nicht unerheblicher

Indizwert zukommen. Entsprechendes kann für die weiteren Auffälligkeiten der

Tatbegehung gelten (wie Brandlegung unter Verwendung von vorbereiteten

Brandhilfsmitteln, insbesondere aber von zeitverzögernden Kerzen, Mehrfach-

manipulation am Schloß, Hinterlassen eines Trägers mit vollen Bierflaschen,

ungewöhnlich langes Funkgespräch, Vorhandensein einer Cassette mit Wohn-

geräuschen u. ä.).

b) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auf die gegen die bishe-

rige Beweiswürdigung erhobenen Einwendungen in der Revisionsbegründung

Bedacht zu nehmen und in die Erörterung technischer Möglichkeiten zur Über-

brückung der Entfernung zwischen Varel und Bielefeld eine Verbindung über

das Internet (EchoLink-Verfahren) einzubeziehen. Sollte er erneut zum Ergeb-

nis kommen, daß sich die Aussagen der Zeugen P. und G. unvereinbar

gegenüberstehen, wird er bei der Gesamtabwägung zu bedenken haben, ob es

sich auch bei dem Zeugen G. um einen neutralen Zeugen gehandelt hat

oder ob das außergewöhnlich lange Funkgespräch von dreieinhalb Stunden

nicht für eine enge Verbundenheit mit dem Angeklagten spricht. Ebenso wird

die Möglichkeit einer kurzen Unterbrechung des Funkgesprächs, die sich mit

einem Zusammentreffen mit P. vereinbaren ließe, nicht nur für den Zeugen

G. (möglicher Toilettengang o. ä. - UA S. 16), sondern auch für den Ange-

klagten zu erwägen sein.

d) Für eine eventuelle Anwendung der in der Anklage benannten Straf-

vorschriften der §§ 306, 306 a StGB werden die Eigentumsverhältnisse am

Schiff (fremd?) und der Umstand zu prüfen sein, ob das Schiff im Tatzeitpunkt

noch zum (gelegentlichen) Wohnen diente oder dieser Zweck durch den Nut-

zungsberechtigten aufgegeben war.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Becker Hubert