BGH Urteil vom 15.01.2004 – 3 StR 382/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
15. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil das Land-
gerichts Aurich vom 6. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren ver-
urteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-
stützte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Annahme einer
Tötung im Affekt wendet und eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes
erstrebt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die Strafkammer hat zum engeren Tatgeschehen folgende Feststellun-
gen getroffen:
Der Angeklagte hatte sich entschlossen, Geld aus der Kasse einer
Spielothek zu entwenden. In der Absicht, die Spielhallenaufsicht B., der
er sich unbemerkt von hinten genähert hatte, bewußtlos zu schlagen, um so
unerkannt an das Geld zu gelangen, schlug er sein Opfer so kräftig mit einem
Aschenbecher auf den Hinterkopf, daß der Aschenbecher zersplitterte. Gleich-
wohl wurde B. nicht bewußtlos. Sie erkannte den Angeklagten und be-
schimpfte ihn wegen des Schlages. Aufgrund dieser Äußerung geriet der An-
geklagte - möglicherweise - in einen Affektzustand und würgte sein Opfer mit
Tötungsvorsatz. Nachdem sich das Tatgeschehen aus dem Thekenbereich in
einen Personalraum und von dort wieder in den Thekenbereich zurückverlagert
hatte, erschlug er es schließlich mit einem Bügeleisen. Durch die massiven
Schläge kam es zu fünf Riß-Quetschwunden und ausgedehnten Schädelbrü-
chen; der gesamte Schädel wurde praktisch in einzelne Teile zerlegt. In Anbe-
tracht der für ihn unerwarteten neuen Situation versuchte der Angeklagte an-
schließend nicht mehr, die Kasse zu öffnen, und stellte sich wenig später der
Polizei.
Das Landgericht hat das Mordmerkmal Habgier verneint, weil der Ange-
klagte die Tötung von B. nicht von vornherein geplant und er nach der
Tötung keine Anstalten gemacht habe, die Kasse aufzubrechen. Er habe auch
nicht heimtückisch gehandelt oder um eine andere Straftat zu ermöglichen, weil
er sich bei der Tötung wegen eines nicht ausschließbaren Affektes der Beweg-
gründe und Ziele seines Handelns nicht bewußt gewesen sei. Von dem ver-
suchten schweren Raub sei er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch. Das Landgericht
hat zwar - ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der auf ihnen
gründenden Annahme des Vorliegens eines Affektes - mit im Ergebnis vertret-
barer Begründung die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und Ermöglichung
einer anderen Straftat ausgeschlossen. Die Voraussetzungen eines Verdek-
kungsmordes hat es indes nicht erörtert, obwohl dazu Anlaß bestand. Denn
nach dem mitgeteilten Sachverhalt nahm der Angeklagte nach dem Zuschlagen
mit dem Aschenbecher wahr, daß die verletzte B. ihn erkannt hatte.
Der naheliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte sein Opfer nun tötete, um
unerkannt fliehen zu können, stehen die Gründe, mit denen das Schwurgericht
die anderen Mordmerkmale abgelehnt hat, nicht entgegen. Das gilt insbeson-
dere für das Vorliegen eines nur zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit
führenden Affekts (vgl. Senat, NJW 1999, 1039 f. = BGHR StGB § 211 Verdek-
kung 10; Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 187, jew. m. w. N.).
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das
Schwurgericht die Annahme eines möglichen Affekts auf nicht tragfähig be-
gründete tatsächliche Feststellungen gestützt hat:
Mit dem Sachverständigen ist es davon ausgegangen, daß eine Affekttat
durch einen spezifischen Reiz ausgelöst wird; das sei hier die nach dem Zu-
schlagen mit dem Aschenbecher erfolgte nicht sicher auszuschließende Be-
schimpfung des Angeklagten durch das Tatopfer gewesen. Dieser zugunsten
des Angeklagten angenommene Sachverhalt stellt aber eine bloße, durch Tat-
sachen nicht belegte Vermutung dar:
Der Angeklagte hat weder in der im Urteil wiedergegebenen polizeilichen
und richterlichen Vernehmung noch in der Untersuchung durch den Sachver-
ständigen eine dem Schlag mit dem Aschenbecher unmittelbar nachfolgende
Beschimpfung erwähnt. In der Hauptverhandlung hat er einen Geschehensab-
lauf geschildert, wonach er erst auf die Beschimpfung mit dem Wort "Idiot" und
höhnischem Lachen des späteren Opfers hin mit dem Aschenbecher zuge-
schlagen habe. Diese Einlassung hält die Strafkammer indes für widerlegt. Da
sich mithin weder aus den Feststellungen des Urteils noch aus der mitgeteilten
Beweisaufnahme irgendein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß das Opfer den An-
geklagten nach dem Zuschlagen beschimpft haben könnte, ist der Schluß der
Kammer:
"Zwar hat der Angeklagte einen entsprechenden Auslösereiz nach dem mißlungenen Schlag gegen den Hinterkopf seines Opfers nicht behauptet, doch ist hier zugunsten des Ange- klagten nicht auszuschließen, dass B. , nachdem sie den Angeklagten wahrgenommen hatte, diesem gegenüber eine Äußerung getätigt hat, die einen solchen Auslösereiz gebildet hat" (UA S. 17)
nicht begründet.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert