Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.01.2004 – 3 StR 382/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

15. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil das Land-

gerichts Aurich vom 6. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren ver-

urteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-

stützte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Annahme einer

Tötung im Affekt wendet und eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes

erstrebt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

I.

Die Strafkammer hat zum engeren Tatgeschehen folgende Feststellun-

gen getroffen:

Der Angeklagte hatte sich entschlossen, Geld aus der Kasse einer

Spielothek zu entwenden. In der Absicht, die Spielhallenaufsicht B., der

er sich unbemerkt von hinten genähert hatte, bewußtlos zu schlagen, um so

unerkannt an das Geld zu gelangen, schlug er sein Opfer so kräftig mit einem

Aschenbecher auf den Hinterkopf, daß der Aschenbecher zersplitterte. Gleich-

wohl wurde B. nicht bewußtlos. Sie erkannte den Angeklagten und be-

schimpfte ihn wegen des Schlages. Aufgrund dieser Äußerung geriet der An-

geklagte - möglicherweise - in einen Affektzustand und würgte sein Opfer mit

Tötungsvorsatz. Nachdem sich das Tatgeschehen aus dem Thekenbereich in

einen Personalraum und von dort wieder in den Thekenbereich zurückverlagert

hatte, erschlug er es schließlich mit einem Bügeleisen. Durch die massiven

Schläge kam es zu fünf Riß-Quetschwunden und ausgedehnten Schädelbrü-

chen; der gesamte Schädel wurde praktisch in einzelne Teile zerlegt. In Anbe-

tracht der für ihn unerwarteten neuen Situation versuchte der Angeklagte an-

schließend nicht mehr, die Kasse zu öffnen, und stellte sich wenig später der

Polizei.

Das Landgericht hat das Mordmerkmal Habgier verneint, weil der Ange-

klagte die Tötung von B. nicht von vornherein geplant und er nach der

Tötung keine Anstalten gemacht habe, die Kasse aufzubrechen. Er habe auch

nicht heimtückisch gehandelt oder um eine andere Straftat zu ermöglichen, weil

er sich bei der Tötung wegen eines nicht ausschließbaren Affektes der Beweg-

gründe und Ziele seines Handelns nicht bewußt gewesen sei. Von dem ver-

suchten schweren Raub sei er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch. Das Landgericht

hat zwar - ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der auf ihnen

gründenden Annahme des Vorliegens eines Affektes - mit im Ergebnis vertret-

barer Begründung die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und Ermöglichung

einer anderen Straftat ausgeschlossen. Die Voraussetzungen eines Verdek-

kungsmordes hat es indes nicht erörtert, obwohl dazu Anlaß bestand. Denn

nach dem mitgeteilten Sachverhalt nahm der Angeklagte nach dem Zuschlagen

mit dem Aschenbecher wahr, daß die verletzte B. ihn erkannt hatte.

Der naheliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte sein Opfer nun tötete, um

unerkannt fliehen zu können, stehen die Gründe, mit denen das Schwurgericht

die anderen Mordmerkmale abgelehnt hat, nicht entgegen. Das gilt insbeson-

dere für das Vorliegen eines nur zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit

führenden Affekts (vgl. Senat, NJW 1999, 1039 f. = BGHR StGB § 211 Verdek-

kung 10; Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 187, jew. m. w. N.).

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das

Schwurgericht die Annahme eines möglichen Affekts auf nicht tragfähig be-

gründete tatsächliche Feststellungen gestützt hat:

Mit dem Sachverständigen ist es davon ausgegangen, daß eine Affekttat

durch einen spezifischen Reiz ausgelöst wird; das sei hier die nach dem Zu-

schlagen mit dem Aschenbecher erfolgte nicht sicher auszuschließende Be-

schimpfung des Angeklagten durch das Tatopfer gewesen. Dieser zugunsten

des Angeklagten angenommene Sachverhalt stellt aber eine bloße, durch Tat-

sachen nicht belegte Vermutung dar:

Der Angeklagte hat weder in der im Urteil wiedergegebenen polizeilichen

und richterlichen Vernehmung noch in der Untersuchung durch den Sachver-

ständigen eine dem Schlag mit dem Aschenbecher unmittelbar nachfolgende

Beschimpfung erwähnt. In der Hauptverhandlung hat er einen Geschehensab-

lauf geschildert, wonach er erst auf die Beschimpfung mit dem Wort "Idiot" und

höhnischem Lachen des späteren Opfers hin mit dem Aschenbecher zuge-

schlagen habe. Diese Einlassung hält die Strafkammer indes für widerlegt. Da

sich mithin weder aus den Feststellungen des Urteils noch aus der mitgeteilten

Beweisaufnahme irgendein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß das Opfer den An-

geklagten nach dem Zuschlagen beschimpft haben könnte, ist der Schluß der

Kammer:

"Zwar hat der Angeklagte einen entsprechenden Auslösereiz nach dem mißlungenen Schlag gegen den Hinterkopf seines Opfers nicht behauptet, doch ist hier zugunsten des Ange- klagten nicht auszuschließen, dass B. , nachdem sie den Angeklagten wahrgenommen hatte, diesem gegenüber eine Äußerung getätigt hat, die einen solchen Auslösereiz gebildet hat" (UA S. 17)

nicht begründet.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert