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BGH Beschluss vom 15.01.2004 – 3 StR 490/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 490/03

1.

2.

wegen Nötigung;

hier: Revision des Angeklagten S.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2004 gemäß § 349

Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil

des Landgerichts Kleve vom 14. August 2003 - auch soweit es

den Mitangeklagten G. betrifft - mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Kleve

zurückverwiesen.

3. Vorsorglich wird der gegen den Mitangeklagten G. ergange-

ne Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 19. Januar 2003

(10 Gs 97/03) aufgehoben. Der Mitangeklagte G. ist unver-

züglich aus der Strafhaft zu entlassen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Nötigung zu Freiheitsstra-

fen von einem Jahr neun Monaten (Angeklagter G. ) und einem Jahr (Ange-

klagter S. ) verurteilt und die gegen den Angeklagten S. erkannte

Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte

S. Revision eingelegt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen

Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß

§ 357 StPO auf den Nichtrevidenten G. zu erstrecken.

1. Nach den Feststellungen gingen die stark angetrunkenen Angeklag-

ten in einem Kiosk, in dem sich mehrere Kunden befanden, auf die Inhaberin

zu, wobei der Angeklagte G. äußerte: "Das ist ein Überfall, gib Geld her".

Die Frau, die die beiden nicht maskierten Angeklagten als Kunden kannte, ging

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

zunächst von einem Scherz aus und erwiderte, sie habe allenfalls 50

Kasse. Daraufhin bedrohte der Angeklagte G. die Frau mit einer Spielzeug-

(cid:7)(cid:15)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:16)(cid:3)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:18)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:20)(cid:1)(cid:16)(cid:21)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:6)(cid:21)(cid:16)(cid:27)(cid:28)(cid:5)(cid:30)(cid:29) (cid:31)

pistole und forderte die Herausgabe von 50

(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:14)

äußerte, es sei wirklich ernst. Das Tatopfer hielt die Spielzeugpistole für

eine echte Waffe und bekam Angst. Tatsächlich kam es den Angeklagten nicht

auf die Herausgabe von Geld an. Vielmehr wollten sie mit der Tat einen Anlaß

für die Verhaftung zumindest des als Folge seines massiven Alkoholkonsums

unter erheblichen Beschwerden leidenden Angeklagten G. herbeiführen und

ihn dadurch aus seinem bisherigen Umfeld herausbringen. Die Frau übergab

das geforderte Geld nicht, sondern rief die Polizei an. Als sie den Angeklagten

deren baldiges Eintreffen mitteilte, gingen diese auf die Straße und warteten

vor dem Kiosk auf die Polizeibeamten, von denen sie sich mit erhobenen Hän-

den festnehmen ließen.

Nach Ansicht des Landgerichts haben sich die Angeklagten wegen voll-

endeter Nötigung strafbar gemacht, weil sie durch die Drohung mit der Spiel-

zeugpistole den Eindruck eines echten Überfalls erweckt und dadurch die Ge-

schädigte zur Verständigung der Polizei - ihrem eigentlichen Ziel - veranlaßt

hätten.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Nötigung hält rechtlicher

Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Meinung des Landgerichts liegt eine Nötigung nicht des-

halb vor, weil die Angeklagten ihr eigentliches Ziel, nämlich die Benachrichti-

gung der Polizei von dem "Überfall" zum Zwecke ihrer Festnahme, tatsächlich

erreichten. Es ist schon nicht festgestellt, daß nach ihrer Vorstellung die Inha-

berin des Kiosk selbst die Polizei verständigten sollte. Außerdem fehlt es an

der für die Annahme einer Nötigung entscheidenden Voraussetzung, daß der

Genötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforder-

ten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH NStZ 1987, 70 f.; BGH bei

Holtz MDR 1979, 280 f.). Ein vom Täter erstrebtes Verhalten des Genötigten,

das er von diesem nicht verlangt, ist dafür nicht ausreichend, weil das durch

§ 240 StGB geschützte Rechtsgut die Freiheit der Willensentschließung und

Willensbetätigung ist (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 240

Rdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 2). Die Inhaberin des Kiosk

(cid:21)(cid:6)(cid:5)(cid:18)(cid:7)!(cid:25)"(cid:3)(cid:6)(cid:5)#(cid:1)$(cid:0)(cid:26)%

ist der Forderung der Angeklagten zur Herausgabe von 50

nachgekommen. Vielmehr hat sie aufgrund einer autonomen Entscheidung die

Polizei von dem Überfall verständigt.

3. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts kann der Schuld-

spruch nicht dahin abgeändert werden, daß die Angeklagten der versuchten

Nötigung schuldig sind.

Es fehlen bereits eindeutige Feststellungen zu den für einen Nötigungs-

vorsatz wesentlichen Vorstellungen der Angeklagten über die Reaktion des

(cid:31)"(cid:19)(cid:20)&(’)(cid:3)"(cid:5)(cid:8)*,+(cid:15)(cid:5)(cid:6)’-(cid:27).(cid:21)"(cid:5)(cid:6)’-(cid:27).(cid:5)/(cid:23)

Tatopfers auf ihre Forderung nach Herausgabe der 50

l-

ten Sachverhalt ergibt sich nicht, daß diese davon ausgegangen sind, die Frau

werde ihnen unter dem Eindruck der Bedrohung mit der Spielzeugpistole das

Geld sicher aushändigen oder dies zumindest für möglich gehalten und billi-

gend in Kauf genommen haben. Unter den besonderen Umständen der Tat,

insbesondere angesichts des eigentlichen Ziels der Täter, erscheint eine Vor-

stellung der stark angetrunkenen Angeklagten, die bedrohte Frau werde sich

(cid:14) (cid:27)

- wie tatsächlich geschehen - nicht einschüchtern lassen, nicht von vorneherein

ausgeschlossen, zumal der Angeklagte G. schon einmal in einem Uhrenge-

schäft unter Vorhalt eines Messers ohne Erfolg die Herausgabe von Geld ver-

langt und anschließend auf das Eintreffen der Polizei gewartet hatte (UA S. 3).

Unterstellt, die Angeklagten hätten die Kioskbetreiberin in der Vorstel-

lung bedroht, sie werde ihnen unter dem Druck der Drohung Geld herausge-

ben, das sie freilich nicht behalten wollten, so hätten die getroffenen Feststel-

lungen zu der Prüfung gedrängt, ob die Angeklagten strafbefreiend von der

versuchten Nötigung zurückgetreten sind (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Von ei-

nem fehlgeschlagenen Versuch, der einem strafbefreienden Rücktritt entge-

genstehen würde, ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht auszuge-

hen. Die Angeklagten haben das Tatopfer nicht weiter bedroht und die Heraus-

gabe von Geld nicht mehr verlangt, obwohl ihnen dies trotz der Benachrichti-

gung der Polizei noch möglich gewesen wäre. Daß die Angeklagten mit der

Verständigung der Polizei von dem "Überfall" ihr außertatbestandliches Hand-

lungsziel erreicht hatten, schließt die Rücktrittsmöglichkeit weder wegen eines

fehlgeschlagenen Versuchs noch wegen Unfreiwilligkeit aus (vgl. BGHSt 39,

221, 232 f.).

4. Der dargestellte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, gemäß

§ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten G. , der kein Rechtsmittel

eingelegt hat. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Ge-

brauch gemacht und die Sache an das Amtsgericht Kleve zurückverwiesen.

Der neue Tatrichter wird, sollten sich die Voraussetzungen eines strafbaren

Versuchs der Nötigung nicht feststellen lassen, auch Gelegenheit zu der Prü-

fung haben, ob sich die Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) strafbar

gemacht haben.

Vorsorglich hat der Senat gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3

StPO den gegen den Angeklagten G. ergangenen, mit Rechtskraft des

Urteils gegenstandslos gewordenen Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom

19. Januar 2003 (10 Gs 97/03) aufgehoben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 120 Rdn. 15).

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert