Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZR 278/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 15. Januar 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli

2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1 Mio.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf die erste

der von ihr formulierten Fragen, ob ein Konkursverwalter ausnahmsweise im

Wege einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung nicht auf das zur abgeson-

derten Befriedigung berechtigende dingliche Recht eines Gläubigers des Ge-

meinschuldners, sondern auf die persönliche Forderung zahlen darf (vgl. hier-

zu BGH, Urt. v. 14. Juni 1994 - XI ZR 4/94, NJW 1994, 2692; MünchKomm-

(cid:0)

InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 113 m.w.N.), keiner grundsätzlichen Klärung.

Sie wird im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der

Beklagte die persönliche Forderung der L. getilgt hat, ist er dadurch - wie

sich aus dem Nachfolgenden ergibt - nicht vollen Umfangs in deren Rechts-

stellung eingerückt.

Nicht entscheidungserheblich wird auch die zweite Frage, ob der Kon-

kursverwalter mit der "Ablösung" der persönlichen Forderung eines Grund-

pfandgläubigers des Gemeinschuldners als Dritter im Sinne von §§ 267 ff BGB

leistet. Es ist allgemein anerkannt, daß Dritter im Sinne der §§ 267 ff BGB nur

ist, wer auf eine fremde Schuld eine eigene Leistung erbringt. Dritter ist nicht,

wer für den Schuldner als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe dessen Schuld be-

zahlt. Der Konkursverwalter handelt, wenn er mit Massemitteln einen Gläubiger

des Gemeinschuldners befriedigt, für diesen und nicht als Dritter. Er wird auch

nicht dadurch zum Dritten, daß er als Konkursverwalter zu dieser Leistung

nicht verpflichtet und möglicherweise, falls sie dem Konkurszweck zuwiderlief,

nicht einmal berechtigt ist.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Auslegung des Berufungs-

gerichts angreift, wonach zwischen der L. und dem Beklagten nicht verein-

bart worden ist, daß jene ihre Vorrangstellung auf diesen überträgt, wenn er sie

befriedigt, wird nicht einmal ein revisibler Rechtsfehler, geschweige denn eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak