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BGH Beschluss vom 16.01.2004 – 2 ARs 359/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen
Az.: 282/252 Ds 820 Js 64780/01, 282/252-745/01 282 BRs 1/02, 246 BRs 33/03 Amtsgericht Hannover
Az.: 42 Ls 180 Js 1023/02 48/02 Amtsgericht Kerpen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 16. Januar 2004 gemäß § 14 StPO beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29. April
2003 wird aufgehoben.
2. Für die nachträglichen Entscheidungen über die in den Urteilen
des Schöffengerichts Kerpen vom 18. Februar 2003 - 42 Ls
180 Js 1023/02 48/02 - und des Amtsgerichts Hannover vom
16. Januar 2002 - 252-745/01 - bewilligte Strafaussetzung zur
Bewährung ist das Amtsgericht Hannover zuständig.
Gründe:
Das Schöffengericht Kerpen hat den Verurteilten zu der Freiheitsstrafe
von einem Jahr und acht Monaten, das Amtsgericht Hannover zu der Freiheits-
strafe von sechs Monaten jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Das Amtsgericht Kerpen hat die Bewährungsaufsicht am 17. März 2003 dem
für den Wohnsitz des Verurteilten zuständigen Amtsgericht Hannover übertra-
gen; dieses hat die Bewährungsaufsicht am 1. April 2003 übernommen. Die
Amtsgerichte Hannover und Kerpen streiten um die Zuständigkeit für die nach-
träglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung. Das
Amtsgericht Hannover hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht
zu bestimmen.
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur
Bewährung ist das Amtsgericht Hannover zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. November
2003 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 462a Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Hiernach wäre zwar das Amtsgericht Kerpen für
sämtliche nach § 453 zu treffenden Entscheidungen zuständig, weil es auf die
höchste Strafe erkannt hat. Das Amtsgericht Kerpen hat jedoch mit Beschluss
vom 17. März 2003 die weitere Bewährungsaufsicht aufgrund des Urteils vom
18. Februar 2003 mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Hannover abge-
geben (Bl. 7 im Verfahren 246 BRs 33/03). Nach Abgabe der nachträglichen
Entscheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe
des § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für aufgrund
anderer, auch eigener Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, so-
fern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGHR StPO
§ 462a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3), wobei dem Ziel der gesetzlichen Rege-
lung des § 462a Abs. 4 StPO durch die Befassung nur eines Richters Rech-
nung zu tragen ist.
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni
1998 - 2 ARs 188/98 (NStZ 1998, 586) steht dem nicht entgegen. Er setzt sich
lediglich mit der im damaligen Verfahren geäußerten Ansicht auseinander, die
Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO sei mit Blick auf die Mög-
lichkeit außer Kraft gesetzt, die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidun-
gen
an das Wohnsitzgericht abzugeben; ihm ist nicht - wie das vorlegende Gericht
meint - die Auffassung zu entnehmen, eine Übertragung auf das Wohnsitzge-
richt komme im Falle einer Zuständigkeitskonzentration nach § 462a Abs. 4
StPO nicht in Betracht."
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