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BGH Beschluss vom 16.01.2004 – 2 ARs 417/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 417/03 2 AR 275/03

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2004

in dem Führungsaufsichtsverfahren

des

Az.: 205 VRs 6101/93 Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 546 StVK 762/03 Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - Az.: 2 NöStVK 531/98 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. Januar 2004 beschlossen:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die

Ausübung der Führungsaufsicht zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B.

ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß

§ 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht

und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen

zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen

der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsent-

scheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)."

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