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BGH Beschluss vom 16.01.2004 – 2 ARs 417/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2004
in dem Führungsaufsichtsverfahren
des
Az.: 205 VRs 6101/93 Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 546 StVK 762/03 Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - Az.: 2 NöStVK 531/98 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 16. Januar 2004 beschlossen:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die
Ausübung der Führungsaufsicht zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B.
ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß
§ 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht
und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen
zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen
der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsent-
scheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)."
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