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BGH Beschluß vom 16.01.2004 – 2 StR 515/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 515/03

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2004

gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 11. September 2003 im Strafausspruch da-

hin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr, elf Monaten und einer Woche, deren Vollstrek-

kung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Ein-

zelfreiheitsstrafe ein Jahre und elf Monate) unter Einbeziehung einer Geld-

strafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00

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Bielefeld vom 22. April 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,

die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Gegen diese Entscheidung

richtet sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-

waltschaft.

Das Rechtsmittel ist begründet. Der Senat schließt sich der Stellung-

nahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründung

des Rechtsmittels ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt und strebt aus-

schließlich eine dem Verurteilten günstige Rechtsfolge an; deshalb und weil

das Rechtsmittel begründet ist, ist dem Senat eine Beschlußentscheidung nach

§ 349 Abs. 4 StPO eröffnet (BGH bei Kusch NStZ 1997, 379 Nr. 20 m.w.N.).

Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht einen den Verurteilten belastenden

Verstoß gegen § 54 Abs. 2 StGB bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der

Tatrichter hat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der für

die vorliegende Tat festgesetzten EinzeIfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf

Monaten sowie aus der einzubeziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen aus

dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. April 2003 gebildet. Nach

§ 54 Abs. 2 StGB durfte die Gesamtstrafe somit die Summe der Einzelstrafen

nicht erreichen und mußte deshalb unter einem Jahr elf Monaten und zwei

Wochen liegen. Somit kam lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr elf

Monaten und einer Woche in Betracht; bei Verfahrenslagen wie der vorliegen-

den ist es zulässig, die Freiheitsstrafe entgegen § 39 StGB nach Jahren, Mo-

naten und Wochen zu bemessen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2003 - 2

StR 328/03 - m.w.N.)."

Da nur diese Gesamtfreiheitsstrafe aus rechtlichen Gründen gebildet

werden kann, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1

StPO auf diese erkannt. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB steht dem nicht entgegen, da

das Landgericht von der Möglichkeit, die Geldstrafe gesondert bestehen zu

lassen, ersichtlich keinen Gebrauch machen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2

StPO (vgl. auch BGHSt 19, 226).

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