BGH Beschluss vom 20.01.2004 – 5 StR 569/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Januar 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 12. August 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche ist nicht nach § 261
Abs. 9 Satz 2 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 261 Abs. 9 Satz 2
Vortat 1). Der Angeklagte ist nur insoweit als Mittäter des B an einer
Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b StGB (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)
beteiligt, als er aus dem Geldversteck 1.070 Euro als Belohnung für die För-
derung des Weiterverkaufs des im Depot befindlichen Rauschgifts an sich
nahm, nicht aber hinsichtlich der Auflösung des aus anderen Rausch-
giftgeschäften stammenden Geldvorrats zugunsten der Verwandten des
B .
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