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BGH Beschluss vom 20.01.2004 – 5 StR 581/03

5. Strafsenat

5 StR 581/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Januar 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 einstim-

mig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 3. Juli 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen

in den

Fällen 2.2.1.4 (USt 1997 HKW), 2.2.2.1 bis 2.2.2.3

(USt 1994, 1995, 1996, Gaststätte „Zum Herden-

tor“), und 2.2.3 (USt 1995, GbR Wozniak und

Kremers);

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf-

rechterhalten.

2. Die weitergehende Revision gegen das oben bezeich-

nete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

zehn Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Untreue zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Seine mit der Sachrüge begründete Revision hat in dem aus dem Beschluß-

tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen durchgreifenden

Rechtsfehler ergeben. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist im

Ergebnis zu entnehmen, daß der steuerrechtlich kundige Angeklagte die ihm

vorgeworfenen Steuerverkürzungen eingeräumt hat. Es ist daher letztlich

gerade noch hinzunehmen, daß der Tatrichter die von der Steuerfahndung

vorgenommenen Schätzungen mit einem Sicherheitsabschlag übernommen

hat, ohne die Schätzungsgrundlagen und die Schätzungsmethoden jeweils

nachprüfbar darzustellen (vgl. BGH wistra 2001, 266 und 308).

2. Dagegen ist der Ausspruch über die bezeichneten Einzelstrafen und

die Gesamtstrafe aufzuheben. Zutreffend hat das Landgericht bei der Straf-

zumessung strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit und die lange

Verfahrensdauer in die Abwägung eingestellt. Darüber hinaus hat es aus-

drücklich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne von

Art. 6 MRK von zumindest zwei Jahren festgestellt, die im Verlauf des Er-

mittlungsverfahrens durch die Finanzverwaltung verursacht worden ist. Im

Hinblick auf diese Verletzung des Gebotes zur Verfahrensbeschleunigung

hat der Tatrichter in sechs der davon betroffenen Fällen der Steuerhinterzie-

hung das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands im einzelnen

durch einen Vergleich der jeweils an sich verwirkten mit der tatsächlich ver-

hängten Strafe konkret bestimmt (vgl. BGH NStZ 2003, 601 m.w.N.).

Sodann heißt es im Urteil: „Dabei ist irrtümlich unterlassen worden,

dieselbe Ermäßigung auch für die übrigen Fälle der Steuerhinterziehung

(2.2.1.4, 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 und 2.2.3, Fälle 9 bis 13 der Anklageschrift) vor-

zunehmen. Auch für diese Fälle war die Betriebsprüfung einschließlich Be-

richt im September/Oktober 1998 abgeschlossen und hätte der Strafbericht

in Angriff genommen werden können.“ Die Revision des Angeklagten hat

dieses Versehen im Rahmen der Sachrüge ausdrücklich gerügt.

Der aufgezeigte Fehler führt entsprechend dem Antrag des General-

bundesanwalts zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und der

erkannten Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei

ausdrücklicher Berücksichtigung der Verfahrensverzögerungen auch in die-

sen Fällen eine dem Angeklagten günstigere Strafe gefunden worden wäre.

Die zugrundeliegenden Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Der

neue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende

Feststellungen treffen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum