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BGH Beschluss vom 20.01.2004 – 5 StR 581/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Januar 2004 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 einstim-
mig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 3. Juli 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafen
in den
Fällen 2.2.1.4 (USt 1997 HKW), 2.2.2.1 bis 2.2.2.3
(USt 1994, 1995, 1996, Gaststätte „Zum Herden-
tor“), und 2.2.3 (USt 1995, GbR Wozniak und
Kremers);
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf-
rechterhalten.
2. Die weitergehende Revision gegen das oben bezeich-
nete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
zehn Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Untreue zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Seine mit der Sachrüge begründete Revision hat in dem aus dem Beschluß-
tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen durchgreifenden
Rechtsfehler ergeben. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist im
Ergebnis zu entnehmen, daß der steuerrechtlich kundige Angeklagte die ihm
vorgeworfenen Steuerverkürzungen eingeräumt hat. Es ist daher letztlich
gerade noch hinzunehmen, daß der Tatrichter die von der Steuerfahndung
vorgenommenen Schätzungen mit einem Sicherheitsabschlag übernommen
hat, ohne die Schätzungsgrundlagen und die Schätzungsmethoden jeweils
nachprüfbar darzustellen (vgl. BGH wistra 2001, 266 und 308).
2. Dagegen ist der Ausspruch über die bezeichneten Einzelstrafen und
die Gesamtstrafe aufzuheben. Zutreffend hat das Landgericht bei der Straf-
zumessung strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit und die lange
Verfahrensdauer in die Abwägung eingestellt. Darüber hinaus hat es aus-
drücklich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne von
Art. 6 MRK von zumindest zwei Jahren festgestellt, die im Verlauf des Er-
mittlungsverfahrens durch die Finanzverwaltung verursacht worden ist. Im
Hinblick auf diese Verletzung des Gebotes zur Verfahrensbeschleunigung
hat der Tatrichter in sechs der davon betroffenen Fällen der Steuerhinterzie-
hung das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands im einzelnen
durch einen Vergleich der jeweils an sich verwirkten mit der tatsächlich ver-
hängten Strafe konkret bestimmt (vgl. BGH NStZ 2003, 601 m.w.N.).
Sodann heißt es im Urteil: „Dabei ist irrtümlich unterlassen worden,
dieselbe Ermäßigung auch für die übrigen Fälle der Steuerhinterziehung
(2.2.1.4, 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 und 2.2.3, Fälle 9 bis 13 der Anklageschrift) vor-
zunehmen. Auch für diese Fälle war die Betriebsprüfung einschließlich Be-
richt im September/Oktober 1998 abgeschlossen und hätte der Strafbericht
in Angriff genommen werden können.“ Die Revision des Angeklagten hat
dieses Versehen im Rahmen der Sachrüge ausdrücklich gerügt.
Der aufgezeigte Fehler führt entsprechend dem Antrag des General-
bundesanwalts zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und der
erkannten Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei
ausdrücklicher Berücksichtigung der Verfahrensverzögerungen auch in die-
sen Fällen eine dem Angeklagten günstigere Strafe gefunden worden wäre.
Die zugrundeliegenden Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Der
neue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende
Feststellungen treffen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum