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BGH Beschluss vom 20.01.2004 – II ZR 298/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 24. Dezember 2003 ge-

gen den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 24. November

2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie eine Änderung des Se-

natsbeschlusses über die Nichtannahme ihrer Revision gegen das Urteil des

Berufungsgerichts erstrebt, hat keinen Erfolg.

§ 554 b ZPO a.F. eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die An-

nahme einer nach § 546 ZPO a.F. mit Rücksicht auf die Höhe der Beschwer

ohne Zulassung statthaften Revision abzulehnen. Durch die Nichtannahme wird

ausgesprochen, daß es - ohne eine weitere Sachentscheidung - bei dem an-

gefochtenen Berufungsurteil sein Bewenden hat; mit der Ablehnung der An-

nahme ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Überprüfung dieser Ent-

scheidung mit dem Ziel der Abänderung würde darauf hinauslaufen, die bereits

eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage zu stellen

und gegebenenfalls rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH,

Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55). Für das Revisionsverfah-

ren des vorliegenden "Altfalles" gilt nichts Abweichendes, weil insoweit gemäß

§ 26 Nr. 7 EGZPO nicht die Bestimmungen des Zivilprozeßreformgesetzes vom

27. Juli 2001, sondern die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der

Zivilprozeßordnung alter Fassung weitergelten. Auch nach der Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBVU 1/02, NJW 2003,

1924) verbleibt es zumindest bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung

bezüglich der sog. Anhörungsrüge bei der gegenwärtigen Rechtslage.

Davon abgesehen hat der Senat selbstverständlich bei der Nichtannah-

meentscheidung das gesamte Revisionsvorbringen der Klägerin, einschließlich

ihrer - nunmehr im Rahmen der Gegenvorstellung wiederholten - Rügen zu an-

geblichen Grundrechtsverstößen (Art. 3, 14 GG) bei der Auslegung und An-

wendung einfachen Rechts, berücksichtigt. Der mit der Gegenvorstellung inso-

weit zugleich erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtannahmeentscheidung entbehrt

einer tragfähigen Grundlage.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein