BGH Beschluß vom 20.01.2004 – VI ZB 76/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 91; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5
Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei
Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und
des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten
Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und
die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein be-
sonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.
BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - LG Regensburg
AG Kehlheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluß
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg
vom
6. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das
Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 234,55
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahn-
bescheid wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 501,64
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)
einem Verkehrsunfall erwirkt. Dagegen haben der Beklagte zu 1 als der Fahrer
und Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen
Haftpflichtversicherer durch ihre jeweiligen Prozeßbevollmächtigten Wider-
spruch eingelegt. Obwohl die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlung
und Durchführung der Beweisaufnahme der Prozessbevollmächtigten des Be-
klagten zu 1 mitgeteilt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen und einen
ihrer Anwälte mit der Prozeßführung beauftragen werde, äußerte sich diese
weiterhin schriftsätzlich für den Beklagten zu 1 und nahm für ihn die Verhand-
lungstermine vor dem Amtsgericht wahr.
Das Amtsgericht hat die Klage unter Überbürdung der Kosten auf den
Kläger abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat einen gesonderten Kostenfestset-
zungsantrag für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Die
Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 haben Festsetzung erhöhter Gebühren be-
antragt, weil sie von der Beklagten zu 2 beauftragt worden seien, beide Be-
klagten zu vertreten. Das Amtsgericht hat für die Beklagte zu 2 die Kosten in
Höhe einer 10/10 Gebühr und für den Beklagten zu 1 seinem Antrag entspre-
chend festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ko-
stenfestsetzung für den Beklagten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluß
aufgehoben.
Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -
Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1, mit der er seinen Kostenfestsetzungs-
antrag weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2,
575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfall
durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1
entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.
a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten
hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen
weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der
Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn
nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom
unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts
nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war.
Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die
Inanspruchnahme mehrerer Prozeßbevollmächtigten gebietet. Die Frage, ob
dies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wird in
der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet (den Er-
stattungsanspruch bejahend vgl. OLG Schleswig, ZfSch 1984, 233, 234; OLG
Düsseldorf, MDR 1985, 148; OLG Oldenburg, NZV 1991, 72; verneinend OLG
Karlsruhe, VersR 1979, 944; OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG Hamm,
MDR 1990, 1019; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995,
263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498; vgl. zum Meinungsstand: Baumbach-
Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 132, 137 f. m. w. N.).
aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grund-
satz, daß für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung
eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder
Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl.
BVerfG, NJW 1990, 2124; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a).
bb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den Umständen
des jeweiligen Einzelfalls ein (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG
München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfle-
ger 1997, 498). Sie läßt Ausnahmen zu, wenn feststeht, daß ein eigener Pro-
zessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozeßführung nicht erforder-
lich sein wird.
cc) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend ge-
machten Kosten als notwendig i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, läßt
sich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der
konkreten Fallumstände beantworten. Für den vorliegenden Fall ergibt dies,
daß die Bestellung eines eigenen Anwalts bei Geltendmachung des Direktan-
spruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches
gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen
Rechtsstreit nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig ist, weil kein
besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts be-
steht (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263;
OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 1417; diffe-
renzierend OLG Hamburg, JurBüro 1988, 762 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO,
24. Aufl., § 91, Rdnr. 13, Stichwort: Streitgenossen Ziff. 2 m.w.N.).
(1) Im Haftpflichtprozeß gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungs-
nehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu über-
lassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu ertei-
len. Daraus ist zu folgern, daß für den Versicherungsnehmer ohne weiteres kein
Anlaß besteht, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Beim Ver-
sicherer handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oft
über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen
Fällen ist davon auszugehen, daß sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilung
den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihren
Prozeßbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann wenn der
Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei
rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauf-
tragt (vgl. zur Kostenerstattung beim sog. "Outsourcing"; Senatsbeschluß vom
11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist die Be-
auftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn
er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder
ihnen entgegengerichtetes Prozeßziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforder-
lich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt.
(2) Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versiche-
rungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem
Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Pro-
zeßbevollmächtigten Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an kon-
kreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen
auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt. Der Gegner
darf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen ver-
sicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch ge-
nommenen Gegner entstehen.
(3) Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versi-
cherer über die Notwendigkeit oder auf Angemessenheit einer Schadenser-
satzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des
Versicherungsnehmers macht die Prozeßvertretung des Versicherten durch
einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Er kann im Prozeß des Geschädigten
gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit
über diese Fragen ist vielmehr in einem gesonderten Prozeß auszutragen (so
auch OLG Bremen, VersR 1988, 1304; OLG Hamm, MDR 1990, 1019).
b) Danach sind die durch die eigene Prozeßvertretung des Beklagten
zu 1 entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1 hätte,
wollte er von ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine Prozeßbevollmächtigte
von ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, daß sich
die Beklagte zu 2 über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klage
verteidigen wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung kommt es
hierbei - wie dargelegt - nicht an. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet,
dass eine unzureichende Kooperation der Beklagten zu 2 mit dem Beklagten
zu 1 vorgelegen habe, die eine persönliche zusätzliche Interessenvertretung
des Beklagten zu 1 rechtfertigen könnte, fehlen hierzu tatsächliche Feststellun-
gen des Beschwerdegerichts, ohne daß die Rechtsbeschwerde dies rügt.
2. Ob dem Beklagten zu 1 noch ein Erstattungsanspruch in Höhe einer
3/10 Gebühr infolge der Erhöhung nach § 6 BRAGO zusteht - wie die Rechts-
beschwerde dies geltend macht - kann der Senat mangels tatsächlicher Fest-
stellungen nicht entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an
das Landgericht zurückzuverweisen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll