Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.01.2004 – VI ZB 76/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei

Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und

des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten

Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und

die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein be-

sonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.

BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - LG Regensburg

AG Kehlheim

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluß

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg

vom

6. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das

Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 234,55

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahn-

bescheid wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 501,64

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)

einem Verkehrsunfall erwirkt. Dagegen haben der Beklagte zu 1 als der Fahrer

und Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen

Haftpflichtversicherer durch ihre jeweiligen Prozeßbevollmächtigten Wider-

spruch eingelegt. Obwohl die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlung

und Durchführung der Beweisaufnahme der Prozessbevollmächtigten des Be-

klagten zu 1 mitgeteilt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen und einen

ihrer Anwälte mit der Prozeßführung beauftragen werde, äußerte sich diese

weiterhin schriftsätzlich für den Beklagten zu 1 und nahm für ihn die Verhand-

lungstermine vor dem Amtsgericht wahr.

Das Amtsgericht hat die Klage unter Überbürdung der Kosten auf den

Kläger abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat einen gesonderten Kostenfestset-

zungsantrag für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Die

Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 haben Festsetzung erhöhter Gebühren be-

antragt, weil sie von der Beklagten zu 2 beauftragt worden seien, beide Be-

klagten zu vertreten. Das Amtsgericht hat für die Beklagte zu 2 die Kosten in

Höhe einer 10/10 Gebühr und für den Beklagten zu 1 seinem Antrag entspre-

chend festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ko-

stenfestsetzung für den Beklagten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluß

aufgehoben.

Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -

Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1, mit der er seinen Kostenfestsetzungs-

antrag weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2,

575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfall

durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1

entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.

a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten

hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen

weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der

Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn

nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom

unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts

nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war.

Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die

Inanspruchnahme mehrerer Prozeßbevollmächtigten gebietet. Die Frage, ob

dies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wird in

der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet (den Er-

stattungsanspruch bejahend vgl. OLG Schleswig, ZfSch 1984, 233, 234; OLG

Düsseldorf, MDR 1985, 148; OLG Oldenburg, NZV 1991, 72; verneinend OLG

Karlsruhe, VersR 1979, 944; OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG Hamm,

MDR 1990, 1019; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995,

263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498; vgl. zum Meinungsstand: Baumbach-

Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 132, 137 f. m. w. N.).

aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grund-

satz, daß für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung

eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder

Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl.

BVerfG, NJW 1990, 2124; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO;

Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a).

bb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den Umständen

des jeweiligen Einzelfalls ein (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG

München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfle-

ger 1997, 498). Sie läßt Ausnahmen zu, wenn feststeht, daß ein eigener Pro-

zessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozeßführung nicht erforder-

lich sein wird.

cc) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend ge-

machten Kosten als notwendig i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, läßt

sich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der

konkreten Fallumstände beantworten. Für den vorliegenden Fall ergibt dies,

daß die Bestellung eines eigenen Anwalts bei Geltendmachung des Direktan-

spruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches

gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen

Rechtsstreit nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig ist, weil kein

besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts be-

steht (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263;

OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 1417; diffe-

renzierend OLG Hamburg, JurBüro 1988, 762 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO,

24. Aufl., § 91, Rdnr. 13, Stichwort: Streitgenossen Ziff. 2 m.w.N.).

(1) Im Haftpflichtprozeß gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und

Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungs-

nehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu über-

lassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu ertei-

len. Daraus ist zu folgern, daß für den Versicherungsnehmer ohne weiteres kein

Anlaß besteht, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Beim Ver-

sicherer handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oft

über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen

Fällen ist davon auszugehen, daß sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilung

den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihren

Prozeßbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann wenn der

Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei

rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauf-

tragt (vgl. zur Kostenerstattung beim sog. "Outsourcing"; Senatsbeschluß vom

11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist die Be-

auftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn

er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder

ihnen entgegengerichtetes Prozeßziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforder-

lich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt.

(2) Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versiche-

rungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem

Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Pro-

zeßbevollmächtigten Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an kon-

kreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen

auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt. Der Gegner

darf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen ver-

sicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch ge-

nommenen Gegner entstehen.

(3) Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versi-

cherer über die Notwendigkeit oder auf Angemessenheit einer Schadenser-

satzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des

Versicherungsnehmers macht die Prozeßvertretung des Versicherten durch

einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Er kann im Prozeß des Geschädigten

gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit

über diese Fragen ist vielmehr in einem gesonderten Prozeß auszutragen (so

auch OLG Bremen, VersR 1988, 1304; OLG Hamm, MDR 1990, 1019).

b) Danach sind die durch die eigene Prozeßvertretung des Beklagten

zu 1 entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1 hätte,

wollte er von ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine Prozeßbevollmächtigte

von ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, daß sich

die Beklagte zu 2 über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klage

verteidigen wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung kommt es

hierbei - wie dargelegt - nicht an. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet,

dass eine unzureichende Kooperation der Beklagten zu 2 mit dem Beklagten

zu 1 vorgelegen habe, die eine persönliche zusätzliche Interessenvertretung

des Beklagten zu 1 rechtfertigen könnte, fehlen hierzu tatsächliche Feststellun-

gen des Beschwerdegerichts, ohne daß die Rechtsbeschwerde dies rügt.

2. Ob dem Beklagten zu 1 noch ein Erstattungsanspruch in Höhe einer

3/10 Gebühr infolge der Erhöhung nach § 6 BRAGO zusteht - wie die Rechts-

beschwerde dies geltend macht - kann der Senat mangels tatsächlicher Fest-

stellungen nicht entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an

das Landgericht zurückzuverweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll