Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2004 – VI ZR 100/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfene

rechtsgrundsätzliche Frage, ob der Geschädigte im Hinblick auf die

subjektiven Merkmale einer Strafnorm (hier: § 263 StGB) abwarten

kann, wie die subjektive Tatseite im Strafverfahren weiter aufgeklärt

und beurteilt wird, bevor eine Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F.

zu bejahen ist, stellt sich nicht, da sie nicht entscheidungserheblich ist.

Das Berufungsgericht geht ohne erkennbaren Verfahrensfehler davon

aus, daß der materiell-rechtlichen Beurteilung nur der erstinstanzliche

Klägervortrag zugrunde zu legen ist. Gemessen daran ist seine

Annahme, für eine die subjektive Tatseite des Betruges betreffende

ausreichende Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin seien keine

ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen gewesen, nicht zu

beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 23.544,07

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll