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BGH Beschluss vom 20.01.2004 – X ZA 5/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2004
in der Prozeßkostenhilfesache
betreffend die Patentanmeldung 101 10 561.4
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Asendorf
am 20. Januar 2004
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 12. August 2003 hat die Antragstellerin um Bewilli-
gung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein
Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts
vom 19. August 2002 (10 W (pat) 51/01) gebeten. Der als Antrag auf Bewilli-
gung von Verfahrenskostenhilfe (§ 138 PatG) zu wertende Antrag auf Bewilli-
gung der Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechts-
verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Bun-
despatentgericht hat mit zutreffenden Gründen die Beschwerde der Antragstel-
lerin gegen die "Androhung der Löschung" der Patentanmeldung 101 10 561.4
als unzulässig verworfen, weil gegen diesen Zwischenbescheid eine Beschwer-
de nicht statthaft ist (Busse, PatG, 6. Aufl. § 73 Rdn. 40); Schulte, PatG, 6. Aufl.
§ 73 Rdn. 27). Auf die mangelnde Aussicht auf Erfolg des Rechtsbeschwerde-
verfahrens ist die Antragstellerin mit Verfügung des Berichterstatters vom
25. September 2003 hingewiesen worden.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf