BGH Beschluss vom 20.01.2004 – X ZR 133/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scha-
ren, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Der Antrag, den Streitwert zugunsten des Klägers gemäß § 144
PatG herabzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine
wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des
Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Beklagte ist dem entgegengetreten.
II. Dem Antrag ist der Erfolg zu versagen. Der Senat kann nicht feststel-
len, daß die wirtschaftliche Lage des Klägers durch die Belastung mit den Pro-
zeßkosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet würde. Zwar hat der
Kläger angegeben, lediglich eine Altersrente von monatlich 304,38
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:0)(cid:8)(cid:7) e-
hen und nicht über Bar- oder Sachvermögen oder Immobilienbesitz zu verfü-
gen. Die Beklagtenvertreter haben demgegenüber geltend gemacht, daß der
Kläger Inhaber von mindestens acht deutschen und europäischen Patenten
gewesen sei, wobei bei sieben der Patente eine ausschließliche Lizenz im Re-
gister eingetragen sei; drei der Patente seien nach Antragstellung auf seine
Lebensgefährtin, Frau B., umgeschrieben worden. Außerdem sei der Klä-
ger bei zwei von seiner Lebensgefährtin B. angemeldeten Patenten als
alleiniger Erfinder benannt, bei einem dritten sei eine Nennung des Erfinders
unterblieben. Der Kläger hat darauf erwidert, die Schutzrechte seien zur Ab-
deckung einer Bürgschaft als Vollstreckungssicherheit zur Vollstreckung gegen
eine Schuldnerin, die Frau B. beigebracht habe, an diese abgetreten wor-
den; ihm flössen aus ihnen keine Einnahmen mehr zu. Zwei der von Frau
B. gehaltenen weiteren Anmeldungen seien von einer
I. S.A. auf
diese übertragen worden, für das dritte Patent habe er eine Abgeltungszahlung
von Frau B. erhalten und er könne keine Rechte mehr geltend machen.
Angesichts der sich aus dem Vortrag der Parteien ergebenden Sachlage
ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers durch die Belastung
mit Kosten aus dem vollen Streitwert nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der
Behauptung der Beklagten, Frau B. sei die Lebensgefährtin des Klägers,
ist dieser nicht entgegengetreten. Nach der Darstellung des Klägers hat diese
zumindest nahezu alle bekannten und noch in Kraft stehenden Patente, die der
Kläger angemeldet hatte oder bei denen er Erfinder war, inzwischen an sich
gebracht. Damit sind die Vermögensverhältnisse von Frau B. in die Beur-
teilung einzubeziehen (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1973, 177, 180). Diese hat
der Kläger aber nicht offengelegt. Ohne eine solche Offenlegung läßt sich aber
eine im Sinn des § 144 PatG relevante Gefährdung der wirtschaftlichen Lage
des Klägers selbst nicht feststellen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf