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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 ARs 390/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 390/03 2 AR 254/03

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2004

in der Bewährungssache

betreffend

Az.: 131 Js 17469/99 Staatsanwaltschaft Lüneburg

Az.: 22 BRs 9/01 Landgericht Lüneburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:

Zuständig für die weitere Bewährungsaufsicht ist die Strafvollstre-

ckungskammer des Landgerichts Hamburg.

Gründe:

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die

Vorlage des Landgerichts Lüneburg ist gemäß § 14 StPO gegeben.

Zuständig für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil

des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2000 in Verbindung mit dem Ge-

samtstrafenbeschluß vom 21. September 2000 ist die Strafvollstreckungskam-

mer des Landgerichts Hamburg. Diese ist mit Aufnahme des Verurteilten in die

Justizvollzugsanstalt Hamburg zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am

19. April 2003 gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig geworden. Auf

eine Befassung des Landgerichts Lüneburg als Tatgericht mit einem möglichen

Bewährungswiderruf kam es nur insoweit an, als das Befaßtsein auch des un-

zuständigen Gerichts die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer be-

gründete (vgl. Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 19, 20).

Die Zuständigkeit blieb gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nach

Entlassung des Verurteilten aus der Haft bestehen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer