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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 ARs 390/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2004
in der Bewährungssache
betreffend
Az.: 131 Js 17469/99 Staatsanwaltschaft Lüneburg
Az.: 22 BRs 9/01 Landgericht Lüneburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:
Zuständig für die weitere Bewährungsaufsicht ist die Strafvollstre-
ckungskammer des Landgerichts Hamburg.
Gründe:
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die
Vorlage des Landgerichts Lüneburg ist gemäß § 14 StPO gegeben.
Zuständig für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil
des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2000 in Verbindung mit dem Ge-
samtstrafenbeschluß vom 21. September 2000 ist die Strafvollstreckungskam-
mer des Landgerichts Hamburg. Diese ist mit Aufnahme des Verurteilten in die
Justizvollzugsanstalt Hamburg zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am
19. April 2003 gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig geworden. Auf
eine Befassung des Landgerichts Lüneburg als Tatgericht mit einem möglichen
Bewährungswiderruf kam es nur insoweit an, als das Befaßtsein auch des un-
zuständigen Gerichts die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer be-
gründete (vgl. Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 19, 20).
Die Zuständigkeit blieb gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nach
Entlassung des Verurteilten aus der Haft bestehen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer